2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.2 Richtig reagieren - Abmahnung

Autor: Gahle

2.2.1 Beratungssituation

Der Mandant ärgert sich über einen Arbeitnehmer, der wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint, und fragt Sie, was er dagegen tun kann.

2.2.2 Rechtliche Einordnung

Regelmäßig hingenommene Vertragsverstöße gegen vertragliche Pflichten können zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags führen.1a Darüber hinaus ist eine verhaltensbedingte Kündigung, insbesondere im Anwendungsbereich des KSchG, unverhältnismäßig und ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht versucht hat, den Vertragspartner durch mildere Mittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Zweck der Abmahnung

Damit die erstgenannte Rechtsfolge nicht eintritt bzw. sich der Arbeitgeber bei Bedarf von dem Mitarbeiter bei wiederholter (gleichartiger) Pflichtverletzung trennen kann, bedarf es der Klarstellung, dass mit dem Verhalten kein Einverständnis besteht. Dabei hängt der Reaktionsgrad von der Intensität der Pflichtverletzung im Einzelfall ab. Das arbeitsrechtlich mildeste Mittel ist die Rüge, Ermahnung bzw. der Verweis. Diese beschränkt sich auf die Kundgabe der Missbilligung des pflichtwidrigen Verhaltens und stellt eine Vorstufe zur Abmahnung dar. Die Abmahnung verbindet die Missbilligung mit der Warnung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Fall weiterer gleichgelagerter Verstöße.2