Autor: Gahle |
Der Mandant fragt, ob Bereitschaftszeiten seiner Mitarbeiter lohnrelevant sind.
Der Begriff der Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist nicht zwingend deckungsgleich mit der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne.78 Vielmehr knüpft die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB an die versprochenen Dienste an, zu denen nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Leistung oder Maßnahme des Arbeitnehmers gehört, die mit seiner eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.79 "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 1 BGB ist - vorbehaltlich zulässiger (tarif-)vertraglicher abweichender Regelungen - mithin jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers dient.80
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen können daher auch vergütungspflichtige Arbeitszeit sein:
dienstliche Fahrten, und zwar unabhängig davon, ob Fahrantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgen;81 |
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|