2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung

Autor: Deubner

2.28.1 Beratungssituation

Der Mandant – Arbeitgeber – hat gelesen, dass sich die Berücksichtigung von Kindern beim Beitrag der Pflegeversicherung kürzlich geändert hat, und fragt, ob er deswegen tätig werden muss.

2.28.2 Rechtliche Einordnung

PUEG

Zum 01.07.2023 ist das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege – Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden die Beiträge in der Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder und Mitglieder mit einem Kind erhöht, während Eltern mit mehreren Kindern bis 25 Jahren von Beitragsabschlägen profitieren. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist nach dem Ablauf einer Übergangsfrist seit dem 01.07.2025 digital zu führen.

Begriff Eltern

Eltern i.S.d. Gesetzes sind

– leibliche Eltern,

– Adoptiveltern,

– Stiefeltern und

– Pflegeeltern.

Begünstigt ist jeder Elternteil, der Beiträge zur Pflegeversicherung leistet.

Nachweis der Elterneigenschaft

Nach § 55 Abs. 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Empfehlungen abgegeben, welche Nachweise geeignet sind ().