Autor: Deubner |
Der Mandant - Arbeitgeber - hat gelesen, dass sich die Berücksichtigung von Kindern beim Beitrag der Pflegeversicherung kürzlich geändert hat, und fragt, ob er deswegen tätig werden muss.
Tatsächlich ist zum 01.07.2023 das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) - in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden die Beiträge in der Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder und Mitglieder mit einem Kind erhöht, während Eltern mit mehreren Kindern bis 25 Jahren von Beitragsabschlägen profitieren.
Eltern i.S.d. Gesetzes sind
- leibliche Eltern, - Adoptiveltern, - Stiefeltern und - Pflegeeltern. |
Begünstigt ist jeder Elternteil, der Beiträge zur Pflegeversicherung leistet.
Nach § 55 Abs. 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Empfehlungen abgegeben, welche Nachweise geeignet sind (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf).
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|