2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung

Autor: Deubner

2.28.1 Beratungssituation

Der Mandant - Arbeitgeber - hat gelesen, dass sich die Berücksichtigung von Kindern beim Beitrag der Pflegeversicherung kürzlich geändert hat, und fragt, ob er deswegen tätig werden muss.

2.28.2 Rechtliche Einordnung

PUEG

Tatsächlich ist zum 01.07.2023 das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) - in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden die Beiträge in der Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder und Mitglieder mit einem Kind erhöht, während Eltern mit mehreren Kindern bis 25 Jahren von Beitragsabschlägen profitieren.

Begriff Eltern

Eltern i.S.d. Gesetzes sind

- leibliche Eltern,

- Adoptiveltern,

- Stiefeltern und

- Pflegeeltern.

Begünstigt ist jeder Elternteil, der Beiträge zur Pflegeversicherung leistet.

Nachweis der Elterneigenschaft

Nach §  55 Abs.  3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Empfehlungen abgegeben, welche Nachweise geeignet sind (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf).