Autor: Gahle |
Der Mandant hat Personalbedarf, möchte aber auf die Anstellung von Mitarbeitern wegen der damit verbundenen Personalkostenrisiken verzichten. Ihm schwebt deshalb vor, Arbeitnehmer zu entleihen und konfrontiert Sie mit diesem Vorhaben.
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seinen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt zur Verfügung stellt und der Entleiher den Leiharbeitnehmer sodann nach eigenen betrieblichen Bedürfnissen unter seinen Weisungen einsetzt.
Die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung, die einerseits den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleisten, andererseits einen flexiblen Personaleinsatz der Unternehmer ermöglichen sollen, schafft das AÜG.5
Zur Umsetzung dieser Ziele hat der Gesetzgeber im Wesentlichen folgende Maßnahmen ergriffen:
Erlaubnispflicht |
Verbot der Dauerüberlassung |
Anspruch auf Equal Treatment |
Kein Einsatz als Streikbrecher |
Pflicht zur Information und Offenkundigkeit |
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