Autor: Gahle |
Der Mandant möchte sich einvernehmlich von einem Mitarbeiter trennen. Ihm schwebt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor. Hierzu legt er Ihnen einen Entwurf mit der Bitte um Prüfung vor.
Der Auflösungsvertrag, häufig auch Aufhebungsvertrag genannt, zielt unmittelbar auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist also kündigungsersetzend. Demgegenüber setzt die Abwicklungsvereinbarung voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus anderen Gründen (z.B. durch Kündigung oder Befristungsablauf) eintritt. Inhaltlich enthalten beide Verträge im Großen und Ganzen die gleichen Regelungen, denn gemeinsames Ziel der Vereinbarungen ist es, eine möglichst umfassende Regelung über alle (potentiellen) Streitpunkte herbeizuführen.
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