2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht

Autor: Gahle

2.8.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte einen Mitarbeiter in eine andere Filiale versetzen und fragt Sie, ob das rechtlich möglich ist.

2.8.2 Rechtliche Einordnung

Bestimmung der Arbeitsleistung

Manchmal ist es notwendig, die Arbeitsbedingungen näher zu definieren bzw. zu verändern. Dabei hilft dem Arbeitgeber das in § 106 GewO, § 315 BGB normierte Direktionsrecht. Danach kann er Inhalt, Art und Weise, Ort und Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen bestimmen. Das gilt aber nur insoweit, wie diese Bereiche nicht bereits durch den Arbeits- oder Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Gesetz abschließend geregelt sind.

Wenn das Gesetz (§ 106 GewO) „von billigem Ermessen spricht“, ist damit gemeint, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen treffen muss. Mit anderen Worten: Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Weisung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Nichtausübung des Direktionsrechts übersteigen.

Beispiel

Das LAG Köln22a nimmt z.B. an, dass die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Coronazeiten grundsätzlich vom Direktionsrecht umfasst ist, weil seine Interessen, den Aerosolausstoß zum Schutz der anderen Mitarbeiter und Kunden/Besucher auf geringstmöglichem Niveau zu halten, dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und damit seinem Anspruch ohne Maske arbeiten zu dürfen, grundsätzlich vorgehen.