BFH - Beschluss vom 03.12.2002
VIII B 106/02

BFH - Beschluss vom 03.12.2002 (VIII B 106/02) - DRsp Nr. 2003/2514

BFH, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 106/02

DRsp Nr. 2003/2514

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe durch eine unterlassene Beweisaufnahme gegen das rechtliche Gehör und die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dann erfordert die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensmangels u.a. die Darlegung, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, m.w.N.).

Ferner muss die Rechtserheblichkeit des Verfahrensmangels dargelegt werden. Dies wiederum setzt den schlüssigen Vortrag voraus, eine Erhebung der beantragten Beweise hätte --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- zu einer abweichenden Entscheidung des FG führen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Januar 2001 VIII B 107/00, juris, und vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, m.w.N.).