BFH - Beschluß vom 11.11.1997
X B 233/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 605

BFH - Beschluß vom 11.11.1997 (X B 233/96) - DRsp Nr. 1998/9108

BFH, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen X B 233/96

DRsp Nr. 1998/9108

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem - ebenfalls tragenden - abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift muß die BFH-Entscheidung bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das bedeutet, es sind Datum und Aktenzeichen oder die Fundstelle der Entscheidung anzugeben und die voneinander abweichenden Rechtssätze darzulegen (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Darlegung, das FG weiche "von den von ihm selbst zitierten" BFH-Urteilen ab, genügt nicht.

2. Die gerügten Verfahrensmängel (Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, Nichtberücksichtigung des Akteninhalts bzw. des Gesamtergebnisses des Verfahrens - § 96 FGO -, unvollständige Ermittlung des Sachverhalts - § 76 - FGO -) rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision.