Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde --soweit nicht unzulässig-- unbegründet.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung handelt es sich um einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung. Auch dieser Zulassungsgrund setzt daher eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125; vom 30. Juli 2007 XI B 11/07, BFH/NV 2007, 1890, jeweils m.w.N.).
b) Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Streitfall jedoch nicht.
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