FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2010
2 K 2286/06 B
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; AO § 46; AO § 218 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2; InsO § 87; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 5; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 426; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1285

Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar auch bei bereits erfolgter Rückzahlung an den Insolvenzverwalter Gleichstellung der Anmeldung eines Rückforderungsanspruchs zur Tabelle mit dem Erlass eines Änderungsbescheides für den Wegfall des rechtlichen Grundes nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber Dritten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 K 2286/06 B

DRsp Nr. 2011/19061

Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar auch bei bereits erfolgter Rückzahlung an den Insolvenzverwalter Gleichstellung der Anmeldung eines Rückforderungsanspruchs zur Tabelle mit dem Erlass eines Änderungsbescheides für den Wegfall des rechtlichen Grundes nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber Dritten

1. Die Rückforderung von Investitionszulage wegen nachträglichen Wegfalls der Verbleibensvoraussetzungen erfolgt auch dann rechtmäßig gegenüber dem Abtretungsempfänger, wenn dieser die Investitionszulage bereits an den Insolvenzverwalter des Zedenten zurückgezahlt hat. 2. Der rechtliche Grund für die Auszahlung der Investitionszulage an den Zessionar kann nicht nur durch die Berichtigung des Investitionszulagenbescheids, sondern auch durch die Anmeldung und Eintragung des Rückforderungsanspruchs des FA zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des Zedenten entfallen (Anschluss an BFH v. 19.8.2008, VII R 36/07; entgegen BFH v. 13.7.2006, V B 70/06).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; AO § 46; AO § 218 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2; InsO § 87; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 5; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 426; FGO § 102;

Tatbestand: