FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 118/18
Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
BFH, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen XI R 33/21
DRsp Nr. 2024/4017
Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.10.2023 - XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).
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