BFH - Urteil vom 06.12.2023
XI R 33/21
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 2b; UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9; EGRL 112/2006 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2; EGRL 112/2006 Art. .168 Buchst. a); EGRL 112/2006 Art. 174 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 175 Abs. 2 Unterabs. 2; AO § 122 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 753
NWB 2024, 969
StX 2024, 216
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 118/18

Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

BFH, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen XI R 33/21

DRsp Nr. 2024/4017

Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.10.2023 - XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). 2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).