III. Bemessungsgrundlage für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 11 Abs. 1 UStG). Diesem Betrag sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:

die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;

die aufgrund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Einfuhrabgaben und an Verbrauchsteuern außer der EUSt, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind;

die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;

die in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt bereits feststeht.