IV. Bemessungsgrundlage für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Der Umsatz wird bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten USt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine Herausrechnung der USt aus dem gezahlten Betrag kommt immer nur dann in Betracht, wenn in dem Betrag auch USt enthalten ist. Da es sich aus der Sicht des Lieferers um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist in dem zu zahlenden Betrag grundsätzlich keine USt enthalten.

Beispiel

Der spanische Unternehmer S mit Sitz in Madrid liefert an den deutschen Unternehmer A Waren (nicht in der Anlage 2 aufgeführt) im Gesamtwert von 10.000 Euro. Die Waren werden von S zu A nach Deutschland befördert. Sowohl S als auch A sind Unternehmer, die das Geschäft im Rahmen ihres jeweiligen Unternehmens ausführen und ihre spanische bzw. deutsche USt-IdNr. angeben.