II. Bemessungsgrundlage für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten USt. Das Entgelt stellt demzufolge einen Nettobetrag dar. Der Umfang des Entgelts beschränkt sich nicht auf die bürgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung für eine Leistung, sondern erstreckt sich auf alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich für die an ihn bewirkte Leistung aufwendet. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt; es liegt eine Zahlung von dritter Seite vor.

Das auf den Rechnungspreis entfallende Entgelt kann mit Hilfe eines Divisors ermittelt werden. Das Entgelt wird nach folgender Formel berechnet: Rechnungspreis: Divisor

Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von

7,0 % 1,07

19,0 % 1,19

Beispiel