Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 11 Abs. 1 UStG). Diesem Betrag sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben; |
die aufgrund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Einfuhrabgaben und an Verbrauchsteuern außer der EUSt, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind; |
die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; |
die in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt bereits feststeht. |
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