Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Rechnung nimmt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Position ein. Sie ist für das System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer von entscheidender Bedeutung. Denn sie sichert dem Unternehmer für seinen Eingangsumsatz den Vorsteuerabzug. Der Grundsatz ist, dass für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung in den letzten Jahren immer wieder verschärft. Eine Rechnung muss eine Vielzahl von Angaben enthalten, die sich aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 UStG im Einzelnen ergeben. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, da insoweit keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bislang hat die Rechtsprechung auch immer den Vorsteuerabzug von dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig gemacht. Durch zwei Entscheidungen hat jedoch der BFH diesen Grundsatz etwas relativiert (Urt. v. 30.04.2009 - V R 15/07, BStBl II, 744 und Urt. v. 08.10.2008 - V R 63/07, BFH/NV 2009,
Allerdings vertrat auch der EuGH in seinem Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-271/12, Petroma Transports SA die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nachträglich Unterlagen vorweist, die die Leistung belegen können. In solchen Fällen muss vielmehr eine korrigierte Rechnung gegenüber der Finanzverwaltung eingereicht werden, um einen Vorsteuerabzug zu erhalten. Durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH dürfte daher die Entscheidung Petroma überholt sein.