Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Beim Verbringen eines Gegenstands aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland (§ 1a Abs. 2 UStG) bzw. aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Abs. 1a UStG) sowie bei der einer Lieferung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis oder - falls nicht vorhanden - nach den Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes.
Einer Lieferung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 1b UStG gleichgestellt
wenn der entnommene bzw. zugewendete Gegenstand oder zumindest seine Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
PraxistippDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Wärmeentnahme für private Zwecke und der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an nahestehende Personen einerseits unterscheiden sich von der Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG andererseits. Bei den für die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe anzusetzenden Selbstkosten sind auch die von der Vorsteuer entlasteten Kosten zu berücksichtigen. Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfasst hingegen nur die vorsteuerbelasteten Kosten (vgl. BFH v. 09.11.2022 - XI R 31/19). |
Bestandteile sind alle nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, die mit dem entsprechenden Gegenstand in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Der Einbau von Bestandteilen kann auch erst nach der Anschaffung des Gegenstands erfolgen (z.B. nachträglicher Einbau einer Klimaanlage in einen bereits genutzten Pkw). Liegen die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau eines derartigen Bestandteils nicht über 20 % der Anschaffungskosten des Gegenstands oder nicht über 1.000 Euro, so wird aus Vereinfachungsgründen die Entnahme des Gegenstands als nicht steuerbar behandelt (Abschn. 3.3 Abs. 4 UStAE). Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG ist zu prüfen.
Die Umsatzsteuer ist aus der Bemessungsgrundlage mit dem zutreffenden Steuersatz herauszurechnen.
Der Einkaufspreis entspricht i.d.R. dem Wiederbeschaffungspreis für den jeweiligen oder gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes und beinhaltet auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Nebenkosten (z.B. Transportkosten). Ist ein Einkaufspreis nicht ermittelbar, werden die Selbstkosten bei der Berechnung zugrunde gelegt. Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess entstandenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG bzw. des Verbringens. Neben den Material- und Fertigungsgemeinkosten gehören z.B. Aufwendungen für
zu den Selbstkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Herstellung des jeweiligen Gegenstands veranlasst wird. Kalkulatorische Kosten (z.B. fiktive Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital, Wert der Unternehmerleistung) sind nicht tatsächlich entstanden und gehören daher nicht zu den Selbstkosten.
Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit diese den Unternehmer zum vollen oder (zumindest) teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (EuGH, Urt. v. 25.05.1993 -
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gleichgestellt
wenn die auf den genutzten Gegenstand entfallenden Ausgaben den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden; hierbei ist es unerheblich, ob
für die jeweilige Eingangsleistung keine Umsatzsteuer geschuldet wird, | |
für die jeweilige Eingangsleistung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, | |
die Ausgaben öffentliche Abgaben darstellen (z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge). |
PraxistippAuch die aus echten Zuschüssen resultierenden Ausgaben gehören zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. |
Zu den Ausgaben gehören neben den laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des jeweiligen Gegenstands auch die entsprechenden Beträge der Absetzungen für Abnutzung. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden dabei gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgebenden Berichtigungszeitraum verteilt (EuGH, Urt. v. 14.09.2006 - Rs. C-72/05, Wollny und Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Dies fällt bei nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteilen besonders ins Gewicht, da sich der ertragsteuerliche Abschreibungszeitraum von regelmäßig 50 Jahren (AfA jährlich 2 %) auf den Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG von zehn Jahren bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG drastisch reduziert.
PraxistippFür ab dem 01.01.2011 angeschaffte privat sowie unternehmerisch genutzte Grundstücke ist für den privat genutzten Teil kein Vorsteuerabzug mehr möglich (§ 15 Abs. 1b UStG). Für bis zum 31.12.2010 angeschaffte Grundstücke verbleibt dem Unternehmer immer noch der Finanzierungsvorteil aus dem sofortigen Vorsteuerabzug, trotz der auf zehn Jahre verkürzten Verteilung der Anschaffungskosten eines privat genutzten, jedoch dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudeteils. |
Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 Euro, so erfolgt keine Verteilung i.S.d. § 15a UStG, sondern eine sofortige einmalige Berücksichtigung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr des Gegenstands.
Die Umsatzsteuer ist aus der Bemessungsgrundlage mit dem zutreffenden Steuersatz herauszurechnen.
Bei der Berechnung der außerunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw gehören zur Bemessungsgrundlage z.B. die Kosten für Inspektionen, Kraftstoffe, Öl, Pflege, Ersatzteile, Zubehör und die Abschreibungsbeträge (soweit aus der Anschaffung Vorsteuer geltend gemacht werden konnte). Nicht dazu gehören die Kfz-Steuer sowie die Kfz-Versicherung und die Gebühren des Autoradios. Alternativ kann der außerunternehmerische Nutzungsanteil in Anlehnung an die ertragsteuerliche Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit der sogenannten 1-%-Regelung (pro Nutzungsmonat auf den Bruttolistenpreis) erfolgen. Für die Kosten ohne Vorsteuerabzug wird ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen. Der sich bei dieser Berechnung ergebende Betrag ist bereits ein Nettowert, die Umsatzsteuer wird nicht herausgerechnet, sondern aufgeschlagen.
HinweisFür Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1-5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Für umsatzsteuerliche Zwecke sind diese Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht anzuwenden, Abschn. 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 Satz 4 UStAE. |
Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben. Hierbei sind im Gegensatz zur Berechnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG auch die Ausgaben mit einzubeziehen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, z.B. der Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers.
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gleichgestellt
PraxistippZur Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören auch die aus echten Zuschüssen resultierenden Ausgaben. |
Werden bei der unentgeltlichen Dienstleistungserbringung Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit eingesetzt, so gilt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ebenfalls die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf den nach § 15a UStG maßgebenden Berichtigungszeitraum.
Die Umsatzsteuer ist aus der Bemessungsgrundlage mit dem zutreffenden Steuersatz herauszurechnen.