Arbeitshilfen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Mindestbemessungsgrundlage

Variante

gezahltes Entgelt

marktübliches Entgelt

Wert nach § 10 Abs. 4 UStG

Bemessungsgrundlage bei USt-Berechnung

1

10

18

13

13

2

20

17

25

20

3

9

9

15

9

4

19

24

30

24

Variante 1 Das marktübliche Entgelt (18) liegt über dem gezahlten Entgelt (10) und der Mindestbemessungsgrundlage (13) und wirkt sich nicht bei der Wertermittlung aus. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG (13) ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

Variante 2 Das gezahlte Entgelt (20) liegt über dem marktüblichen Entgelt (17), jedoch unter der Mindestbemessungsgrundlage (25). Maßgebend ist das über dem Marktüblichen liegende, tatsächlich gezahlte Entgelt (EuGH, Urt. v. 29.05.1997 - Rs. C-63/96, Skripalle, BStBl II, 841; BFH, Urt. v. 08.10.1997, BStBl II, 840; § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG ab 31.07.2014).

Variante 3 Das gezahlte Entgelt (9) entspricht dem marktüblichen Entgelt (9) und ist der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen. Die Mindestbemessungsgrundlage (15) kommt nicht zur Anwendung.

Variante 4 Das gezahlte Entgelt (19) liegt unter dem marktüblichen Entgelt (24). Der Umsatz ist daher höchstens mit dem marktüblichen Entgelt (24) zu bemessen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 UStG ab 31.07.2014). Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG (30) ist nicht anzuwenden.