Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Im Rahmen eines Bauherrenmodells übernimmt der Bauunternehmer A gegenüber der Bauherrengemeinschaft die Verpflichtung, ein Gebäude zu errichten. Insgesamt kommt es bei der Übereignung des Grundstücks und der Errichtung des Gebäudes zum Abschluss unterschiedlicher Verträge mit verschiedenen Unternehmern.
Die Erstellung des Gebäudes durch A ist - im Rahmen der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung - Teil des Erwerbsvorgangs, der insgesamt der Grunderwerbsteuer unterliegt (BFH v. 30.10.1986, BStBl II 1987, 145).
"Umsatzsteuerlich" erbringt A mit der Erstellung des Gebäudes eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG. Die im Rahmen eines Bauherrenmodells von verschiedenen Unternehmen bei der Gebäudeerrichtung ausgeführten Umsätze gehen nicht zusammen mit der Lieferung des Grund und Bodens in einer umsatzsteuerlichen Leistung auf. Die Herstellung eines Gebäudes für sich gesehen ist kein Vorgang, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Eine Steuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG kommt daher nicht in Betracht.
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