Steuerschuldner bei der Erbschaftsteuer

Autor: Wenhardt

Wer Steuerschuldner der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, ergibt sich aus §  20 ErbStG. Grundsätzlich ist danach der Erwerber Steuerschuldner. Dies sind z.B. der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. Bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner (als Gesamtschuldner).

Hinweis

Eine Personengesellschaft kann dagegen nicht Steuerschuldner sein. Das Gleiche gilt auch für eine Erbengemeinschaft. Bei diesen sind es die jeweiligen Gesellschafter bzw. die an der Erbengemeinschaft beteiligten Personen.

Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§  20 Abs.  3 ErbStG).

Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten (§  20 Abs.  4 ErbStG).