Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Autor: Wenhardt

Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§  10 Abs.  1 ErbStG). In R E 10.1 ErbStR 2011 ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaftsteuer dargestellt.

Im Einzelnen sieht dies wie folgt aus (Anlehnung an Schema der R E 10.12 ErbStR 2011):

Steuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens:

… Euro

Befreiungen nach §  13 Abs.  1 Nr. 2 und 3 ErbStG :

- … Euro

Steuerwert des Betriebsvermögens:

+ … Euro

Befreiungen nach §  13 Abs.  1 Nr. 2 und 3 ErbStG :

- … Euro

Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften:

+ … Euro

Zwischensumme:

… Euro

Befreiung nach §  13a ErbStG

- … Euro

Steuerwert Wohnteil/Betriebswohnungen

+ … Euro

Befreiungen nach §  13 Abs.  1 Nr. 2, 3, 4b und 4c ErbStG :

- … Euro

Befreiung nach §  13c ErbStG

- … Euro

 

Steuerwert des Grundvermögens

+ … Euro

 

Befreiungen nach §  13 Abs.  1 Nr. 2, 3, 4a-4c ErbStG :

- … Euro

 

Befreiung nach §  13c ErbStG

- … Euro

 

Steuerwert des übrigen Vermögens:

+ … Euro

Befreiungen nach §  13 Abs.  1 Nr. 1 und 2 ErbStG :

- … Euro

Vermögensanfall nach Steuerwerten:

… Euro