Autor: Wenhardt |
Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). In R E 10.1 ErbStR 2011 ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaftsteuer dargestellt.
Im Einzelnen sieht dies wie folgt aus (Anlehnung an Schema der R E 10.12 ErbStR 2011):
Steuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: | … Euro | |
- … Euro | ||
Steuerwert des Betriebsvermögens: | + … Euro | |
- … Euro | ||
Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften: | + … Euro | |
Zwischensumme: | … Euro | |
- … Euro | ||
Steuerwert Wohnteil/Betriebswohnungen | + … Euro | |
- … Euro | ||
- … Euro |
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Steuerwert des Grundvermögens | + … Euro |
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- … Euro |
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- … Euro |
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Steuerwert des übrigen Vermögens: | + … Euro | |
- … Euro | ||
Vermögensanfall nach Steuerwerten: | … Euro |
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