Autor: Wenhardt |
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist (R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2011).
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Höchstbetrag von 41.000 Euro steuerfrei, wenn es sich bei den Erwerbern um Personen der Steuerklasse I, insbesondere um Ehegatten und Kinder, handelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG). Da eingetragene Lebenspartner nun zur Steuerklasse I zählen, gilt Vorgenanntes auch für diesen Personenkreis. Andere körperliche Gegenstände, insbesondere Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände und Sammlungen, bleiben bei diesen Personen (auch für den eingetragenen Lebenspartner) bis zu einem Freibetrag von 12.000 Euro steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG). Bei Kunstgegenständen und Sammlungen ist darüber hinaus § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu beachten, der kunsthistorisch wertvolle Sammlungen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich von der Erbschaftsteuer ausnimmt (vgl. Teil
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