Persönliche Freibeträge

Autor: Wenhardt

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind persönliche Freibeträge in Abzug zu bringen. Die Freibeträge sehen nach §  16 Abs.  1 ErbStG wie folgt aus:

Person

Höhe des Freibetrags

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder i.S.v. §  15 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG

400.000 Euro

Kinder verstorbener Kinder i.S.v. §  15 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG

400.000 Euro

Kinder der Kinder i.S.v. §  15 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG

200.000 Euro

übrige Personen der Steuerklasse I

100.000 Euro

Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister oder Nichten und Neffen)

20.000 Euro

 

 

übrige Personen der Steuerklasse III

20.000 Euro

Wie ersichtlich ist, gibt es hinsichtlich des persönlichen Freibetrags für die Steuerklasse II und III keine Unterscheidung mehr, d.h., es wird ein gleicher persönlicher Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro berücksichtigt. Die obigen Freibeträge werden nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Demgegenüber wird bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag i.H.v. 2.000 Euro berücksichtigt (§  16 Abs.  2 ErbStG).

Beispiel

Der in Ecuador lebende Erwerber hat seiner Tochter T, welche in Peru lebt, ein Vermächtnis ausgesetzt. Dieses besteht aus Vermögen (Steuerwert 500.000 Euro), welches der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Lösung

Es ergibt sich für T die folgende Besteuerung:

Vermögensanfall

500.000 Euro