Autor: Wenhardt |
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind persönliche Freibeträge in Abzug zu bringen. Die Freibeträge sehen nach § 16 Abs. 1 ErbStG wie folgt aus:
Person | Höhe des Freibetrags |
---|---|
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
400.000 Euro | |
400.000 Euro | |
200.000 Euro | |
übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister oder Nichten und Neffen) | 20.000 Euro |
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übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Wie ersichtlich ist, gibt es hinsichtlich des persönlichen Freibetrags für die Steuerklasse II und III keine Unterscheidung mehr, d.h., es wird ein gleicher persönlicher Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro berücksichtigt. Die obigen Freibeträge werden nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Demgegenüber wird bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag i.H.v. 2.000 Euro berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 ErbStG).
BeispielDer in Ecuador lebende Erwerber hat seiner Tochter T, welche in Peru lebt, ein Vermächtnis ausgesetzt. Dieses besteht aus Vermögen (Steuerwert 500.000 Euro), welches der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt. |
Es ergibt sich für T die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall | 500.000 Euro |
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