Autor: Wenhardt |
Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Erwerber drei verschiedene Steuerklassen vor (§ 15 ErbStG). In welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist, hängt von dessen persönlichem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker ab.
In die Steuerklasse I gehören:
Ehegatte |
eingetragener Lebenspartner |
Kinder und Stiefkinder |
Abkömmlinge der vorgenannten Kinder und Stiefkinder (d.h. Enkel oder Urenkel) |
Eltern und Voreltern (dies gilt aber nur bei Erwerben von Todes wegen) |
In die Steuerklasse II gehören:
Eltern und Voreltern (hierunter fallen die Schenkungen unter Lebenden) |
Geschwister |
Abkömmlinge ersten Grads von Geschwistern (Nichten und Neffen) |
Stiefeltern |
Schwiegerkinder und Schwiegereltern |
geschiedener Ehegatte |
In die Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Hierzu zählen z.B. die folgenden Erwerber:
a) | Cousinen und Cousins |
b) | Tanten und Onkel |
c) | juristische Personen (z.B. die GmbH) |
d) | nicht verwandte Personen |
Von der zugrunde zu legenden Steuerklasse hängt die Anwendung bestimmter Vorschriften ab. Dies sind u.a.:
Anwendung der Tarifentlastung nach § 19a ErbStG, welche nur für Personen der Steuerklasse II und III in Betracht kommt, aber nicht für juristische Personen |
mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 , gilt nur für Personen der Steuerklasse I) |
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