Autor: Wenhardt |
Hat der Steuerpflichtige durch letztwillige Verfügung oder durch eine Zuwendung unter Lebenden Vermögen unter der Auflage übertragen, es für einen bestimmten fremden Zweck, z.B. für karitative Aufgaben, oder für einen bestimmten Personenkreis, z.B. zur Unterstützung von Obdachlosen, zu verwenden, liegt erbschaftsteuerlich eine Zweckzuwendung vor, die nach § 8 ErbStG besteuert wird. Nicht unter diese Vorschrift fallen Zuwendungen, die unmittelbar der Person des Zuwendenden (Erblasser) selbst zugutekommen, wie z.B. die Pflege seines Grabs.
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