Erbschaftsteuerliche Behandlung der ehelichen Güterstände

Autor: Wenhardt

Zugewinngemeinschaft

Zivilrechtliche Regelung

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt, unabhängig davon, ob dieses Vermögen bereits bei der Eheschließung bestand oder erst nach der Eheschließung erworben wurde. Es wird also kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gebildet.

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem überlebenden Ehegatten ein Zusatzerbteil von 1/4 des Nachlasses gewährt wird. Auf die Höhe des tatsächlich erzielten Zugewinns kommt es zivilrechtlich nicht an.

Gleiches gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner.

Erbschaftsteuerliche Regelung

§  5 Abs.  1 ErbStG regelt abweichend vom Zivilrecht für die Erbschaftsteuer, dass in Höhe einer fiktiven Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners auf Zugewinnausgleich keine Steuer anfällt; die Ausgleichsforderung wirkt für den überlebenden Ehegatten wie ein zusätzlicher persönlicher Freibetrag. Die Höhe der Ausgleichsforderung richtet sich nach §§  1373 bis 1383 und §  1390 BGB.

Hinweis