Vor- und Nacherbschaft

Autor: Wenhardt

Um die Nachfolge über mehrere Generationen zu planen, kann zivilrechtlich auf das Institut des Vor- und Nacherben zurückgegriffen werden (§§  2100  ff. BGB). Im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft kann z.B. geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum Vorerben wird und die Abkömmlinge des Erblassers zu Nacherben eingesetzt werden.

Beispiel

Die Tante T will, dass ihre Nichte N ihr Vermögen erhalten soll. T möchte aber nicht, dass die Mutter von N bei deren Ableben das Vermögen erhält. Aus diesem Grunde ordnet T an, dass zunächst N Erbin wird und bei deren Tod der Lebensgefährte von N die Erbschaft erhalten soll.

Der Vorerbe wird Eigentümer des Nachlasses; er kann grundsätzlich über die Nachlassgegenstände verfügen (§  2112 BGB), wobei allerdings die Rechte der Nacherben in vielfacher Weise gesichert sind, um dem Willen des Erblassers nach einer Fortführung des Nachlassvermögens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu §§  2113  ff. BGB). Von den gesetzlichen Einschränkungen kann der Erblasser den Vorerben freistellen (§  2136 BGB) oder den Nacherben auf dasjenige beschränken, was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird. In jedem Fall stehen dem Vorerben die Nutzungen aus dem Nachlass zu.

Vergleich von Vorerbe und Nießbraucher