Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Autor: Wenhardt

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Personen Vermögen erhalten, welches davor schon von anderen Personen erworben wurde. Hier sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung vor. Diese sehen wie folgt aus (§  27 Abs.  1 ErbStG):

a)

Das Vermögen muss bei Personen der Steuerklasse I anfallen.

b)

Das Vermögen muss innerhalb von zehn Jahren vor dem obigen Erwerb Personen der Steuerklasse I angefallen sein.

c)

Für den Erwerb muss eine Steuer zu erheben gewesen sein.

d)

Der Letzterwerb muss ein Erwerb von Todes wegen sein. Hierzu hat der BFH entschieden,1) dass die Steuerermäßigung des §  27 Abs.  1 ErbStG nur gewährt wird, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind Erwerbe von Todes wegen, in denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind.

Dabei wird folgende gestaffelte Ermäßigung gewährt:

Um … Prozent

Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer

50

nicht mehr als ein Jahr

45

mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre

40

mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als drei Jahre

35

mehr als drei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre

30