Versorgungsfreibetrag

Autor: Wenhardt

Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Dem überlebenden Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner (vgl. R E 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011) gewährt das Erbschaftsteuergesetz neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 256.000 Euro (§  17 Abs.  1 ErbStG). Der Versorgungsfreibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach §  14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Steuerfreie Versorgungsbezüge

Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezügen gehören u.a. (R E 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011 i.V.m. R E 3.5 ErbStR 2011:

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder

Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen; Gleiches gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung

Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung

Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen