Autor: Wenhardt |
Dem überlebenden Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner (vgl. R E 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011) gewährt das Erbschaftsteuergesetz neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Der Versorgungsfreibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezügen gehören u.a. (R E 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011 i.V.m. R E 3.5 ErbStR 2011:
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder |
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen; Gleiches gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung |
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung |
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen |
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