Steuersatz

Autor: Wenhardt

Allgemeines

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ergibt sich, indem auf den steuerpflichtigen Erwerb (vgl. §  10 ErbStG) der Steuersatz gem. §  19 ErbStG angewendet wird, wobei noch ein Härteausgleich zu beachten ist. Hiernach sieht das Gesetz folgende Steuersätze vor:

a) Bis 2008 anzuwendende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

52.000

7 %

12 %

17 %

256.000

11 %

17 %

23 %

512.000

15 %

22 %

29 %

5.113.000

19 %

27 %

35 %

12.783.000

23 %

32 %

41 %

25.565.000

27 %

37 %

47 %

über 25.565.000

30 %

40 %

50 %

Hinweis

Für eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls die Steuersätze der Steuerklasse I anzuwenden. Dies gilt rückwirkend ab dem 01.08.2001, aber nur für Steuerfestsetzungen, die noch nicht bestandskräftig sind (§  37 Abs.  5 ErbStG).

b) Im Jahr 2009 anzuwendende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000

7 %

30 %

30 %

300.000

11 %

30 %

30 %

600.000

15 %

30 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

50 %

50 %

26.000.000

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000

30 %

50 %

50 %

Hinweis

Für eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls die Steuersätze der Steuerklasse I anzuwenden (§  37 Abs.  5 ErbStG).