Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Autor: Wenhardt

Nach §  14 ErbStG werden bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mehrere Erwerbe, die von derselben Person anfallen, innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet, um zu vermeiden, dass die Erbschaftsteuer durch vorangegangene Zuwendungen zu Lebzeiten umgangen werden kann. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

Hat der Erwerber von dem Erblasser innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren Zuwendungen erhalten, so sind diese Zuwendungen mit dem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Vorher zugewandte Vermögensgegenstände sind bei dieser Zusammenrechnung mit dem damaligen Steuerwert anzusetzen. Dies gilt auch für die Steuerwerte, die bis 2008 galten. Dabei ist ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 01.01.2009 mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§  138 BewG) anzusetzen (R E 14.1 Abs. 2 ErbStR 2011).

Der Gesamterwerb ist nach dem Erbschaftsteuerrecht ab 2009 zu ermitteln, also unter Berücksichtigung der neuen Steuerklasseneinteilung, der höheren persönlichen Freibeträge und des neuen Steuertarifs (R E 14.1 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011).

Hinweis

Hier ist zu beachten, dass aufgrund des Jahressteuergesetzes 20101) eingetragene Lebenspartner nunmehr in die Steuerklasse I einzuordnen sind. Dies gilt für alle Erwerbe, für welche die Erbschaftsteuer nach dem 31.07.2001 entsteht.