Autor: Wenhardt |
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine sogenannte Stichtagsteuer. Für die Frage der Steuerentstehung und Steuerberechnung kommt es allein auf die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt an (§§ 9 und 11 ErbStG).
Bei Erwerben von Todes wegen ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung grundsätzlich der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Allerdings sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, welche dem § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-j ErbStG entnommen werden können.
Bei einer Schenkung unter Lebenden ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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