Steuerpflichtige Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erbanfall

Autor: Wenhardt

Sämtliche unentgeltlichen Vermögensübertragungen werden von der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst, unabhängig davon, ob als Erwerb von Todes wegen oder als Zuwendung unter Lebenden. Hierbei handelt es sich, so §  1 Abs.  1 ErbStG, um Erwerbe von Todes wegen nach §  3 ErbStG, Schenkungen unter Lebenden nach §  7 ErbStG, Zweckzuwendungen nach §  8 ErbStG sowie die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen und bei Familienvereinen nach §  1 Abs.  1 Nr. 4 ErbStG.

Überblick über die Erwerbe von Todes wegen

Die Erwerbe von Todes wegen sind in §  3 ErbStG aufgeführt. Dazu rechnen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, aber auch per Fiktion der Erwerb dessen, was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft gewährt wird, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis gezahlt wird oder was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben geleistet wird.

Erwerb durch Erbanfall

Bei dem Erwerb durch Erbanfall handelt es sich um den typischen Anwendungsfall des §  3 ErbStG.

Beispiel