Nur wenige Tage nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs hat das Bundeskabinett am 10.09.2025 bereits das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und es damit ins Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat eingebracht. Mit einer Verabschiedung ist noch vor dem Jahresende zu rechen.
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Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung bzw. dem am 28.05.2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Enthalten sind u.a. die Anhebung der Entfernungspauschale und die Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie. Zudem schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:
1. Lohn-/Einkommensteuer
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3). Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünftagewoche sind das jährlich 176 Euro zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 und mehr Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung entsprechend (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Mobilitätsprämie
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die sog. Mobilitätsprämie (§ 101 EStG). Damit bleibt für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, die Möglichkeit erhalten, alternativ zu den Entfernungspauschalen als Werbungskosten ab dem 21. Entfernungskilometer die Mobilitätsprämie zu wählen. Sie beträgt 14 % der Pauschalen, was dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif entspricht.
De-minimis-Verordnung
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage soll der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung dienen (§ 7b Abs. 5 EStG und § 9 Abs. 5 FZulG).
2. Umsatzsteuer
Gastrosteuer
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 % ab dem 01.01.2026 auf 7 % gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies soll die Gastronomiebranche stärken und sich idealerweise auch in sinkenden Preisen bemerkbar machen. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z.B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme nach Einschätzung der Bundesregierung auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering, Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Elektronische Bescheidbekanntgabe
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung (Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf, soweit nicht widersprochen wird) als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird (§ 18g Satz 5 UStG).
Zentrale Zollabwicklung
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen (§ 21b - neu - UStG).
3. Gemeinnützigkeit
Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro bzw. von 840 Euro auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26, 26a EStG). Zudem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) zur Inanspruchnahme der Pauschalen sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten (entgegen BFH, Urt. v. 08.05.2024 - VIII R 9/21).
Zeitnahe Mittelverwendung
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO): Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis zu 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betrifft nach Angaben der Bundesregierung rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften.
Sphärenzuordnung von Einnahmen
Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einkünften bis zu 50.000 Euro wird verzichtet (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO). Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
E-Sport
E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.
Photovoltaikanlagen
Bislang konnten der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit einer Neuregelung wird klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist (§ 58 Nr. 11 AO).
Hinweis: Zusätzlich zu den vorstehenden Maßnahmen enthält der ebenfalls vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardiesel) vollständig wieder eingeführt. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland” vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 01.01.2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.