Bitcoin und Co. versteuern? Wie Sie die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in den Griff bekommen

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Auch wenn es zuletzt immer wieder starke Kurseinbrüche gab: Kaum ein Investor kommt heutzutage noch um den Bereich der Kryptowährungen herum.  Bei einer Preissteigerung des Bitcoins von über 330 % innerhalb eines Jahres (zwischen dem 01.08.2020 und dem 01.08.2021) ist es nicht verwunderlich, wenn sich inzwischen auch die breite Masse und damit viele Ihrer Mandanten für die Investition in Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder den Litecoin interessiert. Allerdings ist kaum einem Anleger klar, dass jeder Wertzuwachs, jeder An- und Verkauf steuerliche Risiken mit sich bringen kann.

++AKTUELL++

BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig: Der BFH hat im Februar 2023 sein viel erwartetes Urteil zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen vorgelegt. Folgende Kernaussagen sind festzuhalten... Hier klicken und weiterlesen.

BMF-Schreiben vom 10.5.2022 zu virtuellen Währungen und Token: Privatpersonen können Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei verkaufen – auch wenn Lending oder Staking betrieben wurde. Hier klicken und die Einzelheiten erfahren.

 

Die folgenden Beiträge zeigen auf, was im Allgemeinen hinter der Technologie steckt und wie Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen ertrag- und umsatzsteuerlich einzuordnen sind. Klicken Sie auf die weiterführenden Links, um sich für die Beratung rund um Kryptowährungen vorzubereiten:

 

Wie Ihre Mandanten Kryptowährungen versteuern: Allgemeines zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Der erste Bitcoin, die erste virtuelle und zentralbankunabhängige Währung der Welt, wurde im Jahr 2009 erschaffen. Zur gleichen Zeit tauchte in einem Internetforum ein White Paper von dem bis heute unbekannten Autor Satoshi Nakamoto zu diesem Thema auf. Mittlerweile gibt es weltweit über 2.000 unterschiedliche Kryptowährungen. Die bekanntesten sind aktuell:

  • Bitcoin,
  • Ethereum,
  • Tether,
  • Binance Coin,
  • Cardano,
  • Ripple,
  • Dogecoin,
  • USD Coin,
  • Polkadot,
  • Bitpanda,
  • Uniswap und
  • Chainlink.

 

Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter

Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich bei Kryptowährungen nicht um von einer Notenbank ausgegebene bzw. anerkannte Zahlungsmittel. Vielmehr bilden Bitcoin und vergleichbare Coins digitale Werteinheiten ab, die von keiner öffentlichen Stelle emittiert wurden und somit nicht den gesetzlichen Status einer Währung besitzen. Infolgedessen liegen sonstige Wirtschaftsgüter vor, die ganz klar von dem Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels abgegrenzt werden müssen.

 

Zuordnung zum Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte

Auch existieren Kryptowährungen nicht in physischer Form, sondern werden in digitaler Form, z.B. auf einer externen Festplatte oder auf einem USB-Stick, verwahrt. Aus diesem Grund können sie nicht mit sonstigen Erträgen aus dem Wertpapierhandel verglichen werden und unterliegen nicht der Besteuerung i.S.d. § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Vielmehr werden sie dem Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte (i.S.d. § 22 i.V.m. § 23 EStG) zugeordnet.

 

Die Technologie dahinter: Coins, Token, Assets

Der Begriff Kryptowährung beschreibt heute nur noch die kryptographischen Coins, die direkt als Zahlungsmittel genutzt werden können. Dem gegenüber stehen sogenannte Token und Assets. Während eine Währung als Zahlungsmittel verwendet wird, werden Token und Assets eher in den Bereich der Beteiligungen und Anlage eingeordnet (mehr dazu weiter unten). Token und Assets können alles sein, beispielsweise Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Non-Fungible Token (NFT; also nicht austauschbare oder kopierbare, digital verschlüsselte Objekte wie digitale Kunstwerke). Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr im Beitrag Kryptowährungen: Wie funktioniert das eigentlich? Ein Überblick über Technologie und Prozesse.

 

Wie wird der Bitcoin oder eine andere Kryptowährung versteuert?

Die eigentlichen Fragen, wo zum Beispiel Kryptowährungen in der Steuererklärung einzutragen sind und wie der Gewinn aus Bitcoinspekulationen zu versteuern ist, sind komplex. Auch möchten Mandanten natürlich wissen, ob und wie man beim Invest in Bitcoins die Steuer umgehen kann.Typische Mandantenfragen können sein:

  • Wie ist bei einer Kryptowährung die Steuer zu berechnen? Wie hoch ist der Prozent-Satz?
  • (Wann) sind Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer fällig?
  • Was ist mit Abgeltungsteuer?
  • Wo sind Bitcoins in der Steuererklärung einzutragen?
  • Sind Krypotwährungen gar steuerfrei bzw. kann man sich Bitcoins & Co. steuerfrei auszahlen lassen?

Wie so oft ist Antwort: Es kommt darauf an. zum Beispiel, ob sich die Kryptowährungen im Privatvermögen oder im Firmenvermögen befinden. Beide Bereiche müssen hinsichtlich auf die Besteuerung genau analysiert werden. Was dabei zu beachten ist erfahren Sie unseren weiterführenden Beiträgen.

 

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Wie bereits erwähnt, können Kryptowährungen weder dem Bereich der (Fiat-)Währungen, also gesetzlichen Zahlungsmitteln eines Landes oder einer Währungsunion, noch dem Bereich der Wertpapiere zugeordnet werden. Nach Ansicht des BMF sind Einheiten einer virtuellen Währung als „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Hier klicken und weiterlesen.

 

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, unterscheidet sich die Rechtsauslegung grundsätzlich nicht von der bei der regulären Versteuerung von Verkaufsvorgängen im Anlage- und Umlaufvermögen. Dieses Vorgehen hat Vor-, aber natürlich auch Nachteile.

Anders als bei einem Gewinn, der im Privatvermögen realisiert wird, muss z.B. zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden, wenn aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt. Zudem kommt die Spekulationsfrist von einem Jahr bei Verkäufen von Kryptowährungen bei Einnahmen im Rahmen des § 15 EStG nicht zur Anwendung.

Jedoch gibt es auch Vorteile. Sollte ein Verlust aus dem Verkauf von virtuellen Währungen generiert werden, kann eine direkte Verlustverrechnung mit anderen Einnahmen des Gewerbebetriebs durchgeführt werden. So kann der Verlust direkt in Anspruch genommen werden und muss nicht wie bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG vor- bzw. zurückgetragen werden. Hier klicken und weiterlesen.

 

Was sagen BMF und BFH zum Thema Steuern bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen?

Bisher wurde der Handel mit Kryptowährungen vom Gesetzgeber nur sehr unzureichend steuerlich gewürdigt. Spezielle Gesetze oder Gesetzespassagen, die sich mit der ertragsteuerlichen Würdigung beschäftigen, lagen lange nicht vor.

Am 10.5.2022 erschien schließlich das BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token.

Das BMF-Schreiben zeigt einen Weg auf, wie die rechtliche Beurteilung von Kryptowährungen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen durchgeführt werden kann. Der BFH hatte bis Anfang 2023 noch nicht über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen entschieden, jedoch liegen zwei spannende Entscheidungen der Finanzgerichte Nürnberg (Beschl. v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19) und Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19) vor, die die aktuelle und auf diesen Themenseiten beschriebene Rechtsauffassung stützen.

Im Februar 2023 ist mittlerrweile das viel erwartete BFH-Urteil IX R 3/22 erschienen. Demnach sind Kryptowährungen als sonstiges Wirtschaftsgut anzusehen und die Veräußerungsgewinne somit steuerpflichtig.
Die Vorinstanz stufte bereits Kryptowährung als sonstiges Wirtschaftsgut ein, mit dem sich steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielen lassen, Finanzgericht Köln, 14 K 1178/20.

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