Corona-Bonus an nahestehende Personen: Ist das möglich?

Schlagworte: Corona-Bonus, steuerfrei, Freibetrag

Vorweg: Aktuelle Infos zum steuerfreien Corona-Bonus bis 1.500 Euro sowie zum steuerfreien Pflege-Bonus bis 4.500 Euro

Nach § 3 Nr. 11b EStG sind vom Arbeitgeber im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 geleistete zusätzliche Sonderzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten Pflegeberufen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von insgesamt 4.500 € steuerfrei (steuerfreier Pflegebonus).

Der neue Pflegebonus gilt unabhängig von der steuerfreien Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) in Höhe von maximal 1.500 Euro, die ohnehin zum 31.3.2022 bereits ausgelaufen ist.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde die (zunächst beabsichtigte) Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gelten soll, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, gestrichen. Dementsprechend sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder Leistungen aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei.

Auch die begünstigten Berufsgruppen wurden ausgeweitet. Unter die neue Steuerbefreiung fallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Einrichtungen gem. § 3 Nr. 11b Satz 2 EStG tätig sind.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11b EStG gilt rückwirkend ab dem 18.11.2021. Sofern ein begünstigter Arbeitgeber im Jahr 2021 einen entsprechenden Pflegebonus ausgezahlt hat und diesen - aufgrund der im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht bestehenden Steuerbefreiung - lohnversteuert hat, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2021 geltend machen.

Spezielle Fragestellung: Corona-Bonus an nahestehende Person?

Bestehen Bedenken, einen Corona-Bonus i.H.v. 1.500 Euro an eine nahestehende Person steuerfrei auszuzahlen:

  • bei einem 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer (entsprechender Gesellschafterbeschluss wird vorausgesetzt) oder
  • bei einem als "Mini"-Jobber angemeldetem Ehegatten?

Müssen Besonderheiten bedacht oder vereinbart werden?

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Kurzgutachten

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen zu dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 11a EStG in das EStG neu aufgenommen. Die Gesetzesbegründung hält hierzu nur lapidar fest: „Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit wird nun nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen.“[1]

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Diese Formulierung entspricht annähernd dem Wortlaut des BMF-Schreibens v. 09.04.2020.[2]

Ausweislich des Gesetzestextes können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Corona-Bonus steuerfrei bis 1.500 Euro zukommen lassen. Obgleich der Gesetzestext zuerst Arbeitgeber erwähnt, wirkt die Steuerfreistellung letztendlich bei dem Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich damit auf an Arbeitnehmer gewährte Bezüge. Der Steuerpflichtige muss folglich als Arbeitnehmer eingestuft werden, so dass ein Dienstverhältnis vorliegt (vgl. § 1 LStDV).

Hierbei ist es unerheblich, welches konkrete Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Die Regelung spricht sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Anstellungen an. Auch ist es unerheblich, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Logischerweise ist die Arbeitnehmereigenschaft verknüpft mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Regelung erfasst daher auch gewährte Bezüge an Auszubildende, Referendare, Anwärter, Studierende in einer dualen Ausbildung usw. Eine Angemessenheitsprüfung, die den Corona-Bonus z. B. in das Verhältnis zu dem (übrigen) Arbeitslohn stellt, ist nicht vorzunehmen. 

Insofern kann der Freibetrag von maximal 1.500 Euro prinzipiell erst einmal in jedem Dienstverhältnis gewährt werden. Die Zahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist ebenfalls möglich, sofern der Corona-Bonus dem Grunde nach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählt und eben keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.[3]

Hierbei dürfte es unerheblich sein, ob der Gesellschafter beherrschend ist. [4] Der steuerfreie Corona-Bonus muss an einen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 LStDV gezahlt werden (bestehendes Dienstverhältnis). Dieser Bonus muss dem Grunde nach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, damit die Steuerbefreiung greift. Die Zahlung eines Corona-Pflegebonus an eine selbständige Pflegekraft ist damit nicht steuerbegünstigt (kein Dienstverhältnis).

Bei Zahlungen unter nahen Angehörigen muss die Zahlung tatsächlich gewollt und durchgeführt worden sein und dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Das Arbeitsverhältnis kann auch ruhend sein, z. B. wenn der Arbeitnehmer sich derzeit in Elternzeit befindet. Es muss allerdings ein (aktives) Beschäftigungsverhältnis vorliegen, so dass sich ein steuerfreier Corona-Bonus nicht auf frühere Beschäftigungsverhältnisse z. B. i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG beziehen kann. Das BMF-Schreiben v. 09.04.2020 führt an, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.

Diese Anforderung ergibt sich allerdings bereits über § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV, da der steuerfreie Corona-Bonus ja als steuerfreier Bezug nach § 3 Nr. 11 EStG gewertet werden soll. Weitere Aufzeichnungspflichten existieren nicht. Fazit: Es bestehen daher keine Bedenken, einen Corona-Bonus i.H.v. 1.500 Euro an eine nahestehende Person steuerfrei auszuzahlen:

[1] vgl. BT-Drucks. 19/19601, 37

[2] vgl. BMF v. 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, BStBl I 2020, 503

[3] vgl. Corona-FAQ Steuern, Kapitel VII., „Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit ebenfalls in Anspruch nehmen?“

[4] vgl. KKB/Nacke, § 3 EStG Rz. 109, 5. Aufl., Stand: 28.09.2020

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