Teilwertabschreibung Holz wegen Coronavirus

Schlagworte: Bewertung, Vorratsvermögen, dauernde Wertminderung

Fragestellung

Sehr geehrter Gutachter,

meine Mandantin eine inländische Holzhandlungs GmbH&Co KG hat im Oktober 2019 laufende Festmeter Holz für 44 EURO eingekauft. Das Holz wird nach China exportiert.

Aufgrund des Coronavirus hat sich der Holzpreis (Einkauf) zum Bilanzstichtag 31.12.2019 auf EURO 35,00 verringert.

Es stellt sich die Frage, ob steuerrechtlich eine Teilwertabschreibung aufgrund dauernder Wertminderung vorgenommen werden kann.

(Beim Umlaufvermögen gilt nach § 253 Abs. 4 HGB i. d. F. des BilMoG das strenge Niederstwertprinzip. Demzufolge müssen diese Wirtschaftsgüter auf einen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitenden Wert am Abschlussstichtag abgeschrieben werden. Das Handelsrecht unterscheidet hier somit nicht zwischen einer dauernden und einer bloß vorübergehenden Wertminderung. Steuerrechtlich besteht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ein originäres Wahlrecht, auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, das aber wie beim Anlagevermögen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeübt werden kann (R 6.8 Abs. 1 EStR 2012). Im Einzelnen wird zur Teilwertabschreibung auf Vorratsvermögen auf Rz. 337ff. verwiesen.)

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Kurzgutachten

Auf R 6.8 (Bewertung des Vorratsvermögens) der EStR 2012 wird hingewiesen, danach gilt u. a. Folgendes:

(1)   Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Ist der Teilwert am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden.

Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Stpfl. kann darauf auch verzichten. Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

(2)   Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich in der Regel mit deren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, und zwar auch dann, wenn mit einem entsprechenden Rückgang der Verkaufspreise nicht gerechnet zu werden braucht.

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.9.2016, IV C 6 - S 2171 - b/09/10002 :002, BStBl I, 2016, 995, gilt zur voraussichtlich dauernden Wertminderung:

  • Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253 Absatz 3 Satz 5 HGB).
  • Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z.B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgeblich. Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem Bilanzstichtag entsprechen.
  • Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu (BFH vom 26.9.2007, I R 58/06, BStBl 2009 II S. 294; BFH vom 24.10.2012, I R 43/11, BStBl 2013 II S. 162).
  • Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen.

Danach ist aus Gutachtersicht eine Teilwertabschreibung zulässig, soweit die Minderung des Einkaufspreises zum 31.12. im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch andauert.

 

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