Umsatzsteuer bei Schadensersatz in der Corona-Krise

Schlagworte: Leistungsaustausch, Schadensersatz, Umsatzsteuer auf Rechnung

Fragestellung

Ein Unternehmen im Bereich der Beleuchtungstechnik einigt sich mit einem Kunden auf die Zahlung einer Ausfallpauschale, da die Veranstaltung wegen Corona nicht stattfinden kann. Muss auf die Pauschale Umsatzsteuer berechnet werden?

Wie verhält es sich grundsätzlich im Falle von Entschädigungen, die nun wegen Corona-Krise teilweise ausgehandelt und bezahlt werden?

Kann hier von einer Leistungserbringung ausgegangen werden mit der Folge, dass die Umsatzsteuer auszuweisen ist?

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Kurzgutachten

Fraglich ist, ob es sich bei der Ausfallpauschale um Schadensersatz handelt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Im beschriebenen Sachverhalt wird unterstellt, dass alle genannten Personen die Unternehmereigenschaft erfüllen.

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Fraglich ist zunächst, ob ein Leistungsaustausch vorliegt.

Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er von der Leistung zurücktritt. So sind etwa Stornogebühren eines Reiseveranstalters bei vertraglichem Rücktrittsrecht echter Schadensersatz, s. Abschn. 25.1 Abs. 14 UStAE; OFD Frankfurt a.M., UR 2008, 864.

Gleichwohl sind Vertragsstrafen in der Regel Schadensersatz, s. Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE; BFH, BStBl II 1994, 589.

Die im Sachverhalt benannte Ausfallpauschale sollte im obigen Lichte behandelt werden müssen. M.E. liegt echter Schadensersatz vor. Entschädigung sollte hierzu ebenfalls zählen, obwohl immer der Einzelfall bewertet werden muss, s. BFH, XI R 6/11, DStR 2013, 1593.

Im beschriebenen Sachverhalt sollte also keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen sein.

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