Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfe und anderen Corona-Hilfen: Beachten Sie die neuen Fristen bis zum 31.10.2023!

Tipp: Sehen Sie als Einstieg auch unser Video „Schlussabrechnung für Corona-Hilfen: So vermeiden Sie die 3 häufigsten Fehler”.

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Erneute Fristverlängerung beschlossen: Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen - Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe - durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31.10.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Ursprünglich endete die Frist am 30.6.2023, wurde aber bereits 2 mal verlängert. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Das BMF und das BMWI haben die FAQ-Liste aktualisiert. Was sich geändert hat, lesen Sie hier.

Fristen und Termine

Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ist seit Mai 2022 möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV im Paket 2 ist nun ebenfalls freigeschaltet, sofern der Antragsteller kein Paket 1 einreichen muss oder die Prüfung der Bewilligungsstelle bereits abgeschlossen ist.

Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.

Antragstellende, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Wenn die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgt ist, muss die Einreichung der Endabrechnung spätestens bis zum 31.10.2023 ebenfalls über einen prüfenden Dritten erfolgen. Informationen zur Endabrechnung finden Sie in den FAQ zur jeweiligen Neustarthilfe.

Übersicht der Fristen – Antrag auf Fristverlängerung bis 31.3.2024 in Einzelfällen möglich

Die neue Abgabefrist zum 31.10.2023 gilt für folgende Corona-Hilfen:

  • Paket 1: Überbrückungshilfe I-III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe
  • Paket 2: Ü-Hilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt darüber hinaus eine weitere Fristverlängerung in Aussicht – auf Antrag bis zum 31.3.2024 über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Die Fristverlängerung muss bis zum 31.10.2023 beantragt werden. Auf demselben Portal werden auch die Schlussabrechnungen eingereicht.

Bewilligungsstelle ggf. kontaktieren!

Antragstellende, die einen Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Sofern sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB.

Selbsterstellte Schlussabrechnungen einsehen - so wird's gemacht

Antragstellende erhalten über das Informationsportal https://meine.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihre prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe. Eine Anzeige klärt über den Bearbeitungsstatus der eingereichten Anträge auf.

Der Zugang zum Informationsportal ist über das ELSTER-Zertifikat möglich: Unternehmen authentisieren sich mit dem ELSTER-Unternehmenszertifikat; (Solo-)Selbständige oder freiberuflich Tätige können wahlweise auch das persönliche ELSTER-Zertifikat nutzen.

Beachte: Die Prüfung der Schlussabrechnung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anfragen zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung werden in aller Regel nicht beantwortet.

 

Wer erhält den Schlussbescheid?

Für jedes Förderprogramm, für das eine Schlussabrechnung eingereicht wird, ergeht nach den landesrechtlichen Vorschriften ein gesonderter Schlussbescheid. In der Regel werden die Schlussbescheide elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden erteilt. Die antragstellenden Unternehmen können den Bescheid bzw. die Bescheide über das o.g. Informationsportal direkt einsehen.

Die Antragstellenden stimmen der Zusendung der Bescheide über die prüfenden Dritten in den Erklärungen zu, so dass Fristen, u.a. für etwaige Widersprüche/Klagen, mit dem Zugang an den prüfenden Dritten beginnen.

Bis wann Rückzahlungen erfolgen müssen

Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet.

Die Bewilligungsstellen der Länder haben sich auf folgende Eckpunkte für Rückzahlungen verständigt:

Nach Erlass des Schlussbescheids bei eingereichter Schlussabrechnung beträgt die Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids. Bis zum Ende der Zahlungsfrist ist keine Verzinsung zu leisten.

In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle können Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate getroffen werden, im Einzelfall bis zu 36 Monate. Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderung soll eine Verzinsung i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt werden.

Beachte: Erfolgt eine Rückforderung bei Missbrauch oder Betrug oder weil die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, soll die Rückzahlungsfrist einen Monat ab Datum des Schlussbescheids betragen. Der Rückzahlungsbetrag soll ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz verzinst werden.

 

Wechsel des prüfenden Dritten

Alle Schlussabrechnungen eines Pakets müssen gebündelt von einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfen I bis III sowie November-/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem prüfenden Dritten umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit des ursprünglich prüfenden Dritten.

November- und Dezemberhilfe abgelehnt?

Wenn im Rahmen der Schlussabrechnung eine fehlende Antragsberechtigung für die November- bzw. Dezemberhilfe festgestellt wird, kann - sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind - der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden.

Antragstellende, deren Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe abgelehnt wurde, können eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der Schlussabrechnung erhalten, sofern sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und die Einbeziehung der entsprechenden Monate fristgerecht bis zum 15.06.2022 beantragt haben.

Allgemeine Informationen zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Jeder Unternehmer, der Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nach buchhalterischem Abschluss die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten melden und nachweisen.

Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.
  • Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auf Antrag nachträglich Erstattungen möglich.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis März 2022 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten gab sie mit monatlich 3.000 € an. Frau Schmidt wurde eine Über­brückungshilfe von 8.100 € für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats März 2022 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu März 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung

Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für März 2022 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt. Auch der entsprechend anteilige Eigenkapitalzuschuss ist für März 2022 zurückzuzahlen.

Nützliche Arbeitshilfen für die Schlussabrechnung in Ihrer Kanzlei

Fristenübersicht: Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

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