Steuerpflichtig: Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

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Einkommen-, Körperschaft und Gewerbesteuer

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragssteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.

Umsatzsteuer

Es fällt keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

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