Der große Überblick über die Corona-Hilfen: Welche Anträge sind 2021 möglich?

Aktuell - Nach der Überbrückungshilfe II, III und III Plus folgt nun die Überbrückungshilfe IV - Welche Unterstützung Ihren Mandanten zusteht, lesen Sie hier. Klicken Sie hier um alle wichtigen Informationen zu sammeln. Außerdem gibt es neue Informationen zur Neustarthilfe 2022 - hier mehr zur Neustarthilfe erfahren.

Die Corona-Krise hat uns auch im neuen Jahr weiterhin im Griff. Immer mehr Corona-Maßnahmen der Regierung, immer wieder Anpassungen – da kann man schnell den Durchblick verlieren. Welche Hilfen sind für meine Mandanten die Richtigen und was ist bei der Beantragung zu beachten? Mit unserer großen Übersicht zu den aktuellen Corona-Hilfen behalten Sie den Überblick:

  • Wer ist antragsberechtigt?
  • Wie hoch ist die Förderung?
  • Wie wird der Antrag gestellt?
  • Wie kann der Beihilferahmen geändert werden?
  • Wie erfolgt die Schlussabrechnung?
  • Verhältnis zu anderen Leistungen?
  • Steuerpflicht?
  • Bis wann müssen die Anträge gestellt werden?
  • etc.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie endlich einmal alles auf einen Blick: November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe, Verlängerung von Stundungshilfen, Sonderfonds für Kulturschaffende, KfW-Schnellkredite - mit Stand 23.2.2021. 

 

November- bzw. Dezemberhilfe 2020

Ende Oktober beschlossen der Bund und die Länder einen Lockdown light, der ab dem 02.11.2020 gelten sollte. Aufgrund dessen hat die Bundesregierung Hilfen für die Unternehmer in Aussicht gestellt, die direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen waren. Am Anfang war geplant, dass im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II nicht die Kosten relevant sind, sondern lediglich der Umsatz des Vorjahres. Anfang Februar 2021 wurde dies jedoch erweitert.

Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28.10.2020, 25.11.2020 und 03.12.2020 erlassenen temporären... Hier weiter lesen.

 

Überbrückungshilfe III

Nachdem die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) im Januar 2021 bis zum 31.03.2021 verlängert wurde, gibt es für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 nun die Überbrückungshilfe III. Ursprünglich sollte die Überbrückungshilfe III an die Überbrückungshilfe II anschließen und ab Januar 2021 gelten. Allerdings wurde im Zuge der Überarbeitung ein November- bzw. Dezember-Fenster eingeführt. Dieses erweitert den Zugang zur Überbrückungshilfe III für die Branchen, die keinen Zugang zu den November- bzw. Dezemberhilfen haben und dennoch erhebliche Umsatzeinbußen erleiden mussten. So kann dann auch für November und Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III beantragt werden.

Wer ist antragsberechtigt? Die Überbrückungshilfe III gilt grundsätzlich für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (im Haupterwerb) mit einem jährlichen Umsatz von bis zu... Hier weiter lesen.

 

Welche Überprüfungspflichten hat der Steuerberater?

Für den steuerlichen Berater stellt sich oftmals die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er die Erfüllung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen solcher Hilfen nach deren Gewährung prüfen muss und inwieweit hier ein Haftungsrisiko besteht. Grundsätzlich ist eine unmittelbare Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe... Hier weiterlesen.

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Neustarthilfe für Soloselbständige ist ein Teil der Überbrückungshilfe III. Der Plan der Bundesregierung ist es, der besonderen Situation von Soloselbständigen wie z.B. Kulturschaffenden Rechnung zu tragen. Diese können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € für den Zeitraum Januar bis Ende Juni 2021 als Zuschuss beantragen. Dieser ist steuerbar.

Wer ist berechtigt? Berechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen und ihr Einkommen... Hier weiterlesen.

 

Weitere Unterstützungen

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Die Regelungen zur Stundung, die bis zum 31.12.2020 befristet waren, wurden bis zum 30.06.2021 verlängert. Somit können Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bei ihrem Finanzamt bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Dem Finanzamt sind die schwerwiegenden Auswirkungen der Corona-Krise auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen plausibel darzulegen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.

Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, maximal bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Für Kulturveranstaltungen soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – noch einen Sonderfonds geben. Die Details dazu werden allerdings noch erarbeitet und sind demnächst zu erwarten.

KfW-Schnellkredite

Ein KfW-Schnellkredit kann nun auch von Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten genutzt werden. So sollen Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen schnell einen Kredit bis zu 300.000 € von ihrer Hausbank erhalten, abhängig von ihrem Umsatz im Jahr 2019. Es findet keine Kreditrisikoprüfung statt. Der Bund übernimmt das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

 

Fazit

Corona wird auch weiterhin ein Bestandteil unseres Alltags und unserer Unternehmenswelt bleiben. Die finanziellen Belastungen sind für viele Unternehmen enorm. Auch wenn die Hoffnung besteht, dass durch Impfungen wieder etwas mehr Normalität einkehrt, wird sich das noch lange hinziehen. Bis dahin bleibt zu hoffen, dass der Staat die Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nicht oder nicht im gewohnten Umfang ausüben können, unterstützt, um diese schwierige Krise zu überstehen.

 

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