Überbrückungshilfe IV: Womit Sie und Ihre Mandanten mit der neuen Überbrückungshilfe rechnen können

Soloselbstständige sowie Unternehmen wurden während der Coronakrise von der Bundesregierung durch die Überbrückungshilfen I-III unterstützt. Diese Überbrückungshilfen wurden weiterentwickelt und sind bis März 2022 als „Überbrückungshilfe IV“ verlängert worden.

++Aktuell++ Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfe und anderen Corona-Hilfen: Fristverlängerung beschlossen. Hier klicken und weiterlesen.

 

Die Überbrückungshilfe IV kann wie Ihre Vorgänger nur über Sie, einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Kosten, welche für Sie anfallen, werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.

Tipp: Sie suchen Informationen zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige? Hier klicken und weiter lesen.

 

Wer kann die Überbrückungshilfe IV beantragen?

Grundsätzlich entsprechen die Bedingungen weitgehend der Überbrückungshilfe III Plus. Es werden Unternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler aller Wirtschaftsbereiche unterstützt.

Antragsteller, welche bis zum 29. Februar 2020 oder bis zum 31. Dezember 2021 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter anstellten, zählen unter der Voraussetzung, dass mindestens 51% der Einkünfte aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt, als Soloselbstständige.

Antragsberechtigt sind im Grundsatz alle Unternehmen, welche einen weltweiten Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 erzielt haben, sowie Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb aller Wirtschaftsbereiche, welche in einem der Monate des Förderzeitraums einen auf die Corona Pandemie zurückzuführenden Einbruch des Umsatzes von mindestens 30% im Vergleich zu einem Referenzmonat im Jahr 2019 davontragen mussten.

Unternehmen, welche durch die getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen mussten, und Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind trotz eines eventuellen Umsatzes über 750 Millionen Euro im Jahr 2020 antragsberechtigt.

Erzielte ein Unternehmen im Jahr 2019 mindestens 30% der Umsätze in von Schließungsanordnungen betroffenen Branchen oder in eine der eben genannten Branchen, so ist dieses Unternehmen auch bei einem Umsatz über 750 Millionen Euro in 2020 antragsberechtigt. Weiterhin sind gemeinnützige Organisationen sowie Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften antragsberechtigt.

Für verbundene Unternehmen gilt, dass diese nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen dürfen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Betriebliche Fixkosten, welche fortlaufend, nicht einseitig veränderbar, im Förderzeitraum Januar – März 2022 vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind, gelten als förderfähig.

Grundsätzlich werden die Kosten ohne Vorsteuer angesetzt. Sind die förderfähigen Kosten jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dürfen diese mit Vorsteuer angesetzt werden.

Sind Verbindlichkeiten im Förderzeitraum fällig, können diese auch förderfähig sein. Dabei ist der Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit maßgeblich. Dieser wiederum ergibt sich nach der Rechnungsstellung.

Betriebliche Kosten dürfen grundlegend nur einmal angesetzt werden. Vertragsanpassungen, welche dafür sorgen, dass Kosten in den Förderungszeitraum verschoben wurden und welche nach dem 01.01.2022 vorgenommen wurden können nicht berücksichtigt werden.

Als explizit nicht förderfähig gelten Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sowie Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene“ Unternehmen gelten.

Geltend gemachte Kosten sind bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen. Kann die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden, werden Vorkasserechnungen akzeptiert.

Kann dies nicht garantiert werden, der Nachweis der Lieferung aber innerhalb der Antragsfrist vollbracht werden, so können Vorkasserechnungen auch in der Schlussabrechnung angesetzt werden.

Abschlagszahlungen werden grundsätzlich zu einer Höhe von maximal 50% anerkannt. Barzahlung werden hingegen nicht als Kosten akzeptiert. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung? Bezieht ein Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen, so beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV Programme unter Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen 54.500.000 €.

Allgemein wird die Förderhöhe individuell für jedes Unternehmen an den Einbußen des jeweiligen Unternehmens im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten im Jahr 2019 berechnet.

Kleine und Kleinstunternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Angehörige der freien Berufe können zum Vergleich den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 anwenden.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • Bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat des Jahres 2019.

Für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.09.2021 gegründet worden sind, für Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, die eine Tätigkeit ebenda angefangen haben, gilt eine maximale Höhe der Überbrückungshilfen von 2.300.000€. Diese gilt in den Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Weisen Unternehmen, welche von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte stark betroffen waren, eine Umsatzeinbuße im Dezember 2021 von mindestens 50% auf, so steht diesen ein Eigenkapitalzuschuss von 50% auf die Summe der Fixkostenerstattungen zu.

Mussten Antragsberechtigte einen monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50% bewältigen, so können diese Unternehmen mit einem Eigenkapitalzuschuss von 30% auf die Summe der Fixkostenerstattungen für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, rechnen.

Wie wird ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt?

Der Antrag auf Überbrückungshilfe muss grundlegend immer über Sie, einen prüfenden Dritten, also einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gestellt werden. Die daraus für Sie entstehenden Kosten werden anteilig durch die Überbrückungshilfe IV erstattet.

Gestellt werden muss ein Erstantrag bis zum 30. April 2022. Unternehmen, welche infolge von Corona Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen haben, können den Antrag auf Überbrückungshilfe zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 stellen. Der Antrag wird über ein bundesweites Online-Antragsportal gesellt.

Für dieses müssen Sie sich einen Account anlegen. Über das Online-Antragsportal können Sie ebenfalls nach Ablauf des Förderzeitraums, (März 2022) die Schlussabrechnung einreichen.

Die Registrierung für das Antragsportal kann über Ihr Nutzerkonto Bund oder über einen PIN-Brief erfolgen.

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