Haftung für die Erbschaftsteuer: Das gilt es zu beachten!

Wie auch bei anderen Steuern stellt sich auch bei der Erbschaftsteuer zunächst die Frage, wer unter welchen Umständen für die Erbschaftsteuer einzustehen hat und insofern die Haftung für sie zu übernehmen hat. Grundsätzlich gilt, dass der Erwerber die Erbschaftsteuer schuldet. Erwerber in diesem Sinne kann beispielsweise der Erbe, Vermächtnisnehmer oder auch der Pflichtteilsberechtigte sein. Zu beachten ist außerdem, dass bis zur Teilung des Nachlasses der gesamte Nachlass für die Steuerverbindlichkeiten haftet. Auf der folgenden Seite stellen wir Ihnen als Steuerberater einige Fachbeiträge zur Haftung für die Erbschaftsteuer, wie auch einschlägige Gerichtsentscheidungen zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu lesen!

 

Grundsatz: Wer ist Steuerschuldner bei der Erbschaftsteuer?

Wer Steuerschuldner der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer ist, ergibt sich aus § 20 ErbStG. Grundsätzlich ist danach der Erwerber Steuerschuldner. Dies sind zum Beispiel der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. In diesem Fachbeitrag fassen wir in kompakter Weise zusammen, worauf Sie bei der Bestimmung des Steuerschuldners für die Erbschaftsteuer achten sollten und geben dazu einen Hinweis für die Steuerpraxis und ein Beispiel zur Veranschaulichung. Hier geht es zum Beitrag!

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Der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer

Für den Steuerschuldner der Erbschaftsteuer von enormer Relevanz ist der veranschlagte Steuersatz. Die Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer ergibt sich, indem auf den steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 10 ErbStG der Steuersatz gemäß § 19 ErbStG angewendet wird, wobei noch ein Härteausgleich zu beachten sein kann. Um Ihnen als Steuerberater einen möglichst umfassenden Überblick über die Zusammensetzung des Steuersatzes für die Erbschaftsteuer zu verschaffen, haben wir auf der nächsten Seite mehrere Tabellen zu den Steuersätzen bezüglich der Erbschaftsteuer sowie zum Härteausgleich. Zudem finden Sie hilfreiche Hinweise und praxisnahe Beispiele zum Thema. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!

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Erbschaftsteuer: Beschränkung der Haftung des Erben für Steuern

Gerade im Hinblick auf die Steuerschuld für die Erbschaftsteuer stellt sich die Frage nach der richtigen Aufteilung der Schuld zwischen den Erben. Grundsätzlich gilt hierbei: Die Erben haften für die Steuerschulden des Erblassers solidarisch. Jeder Erbe kann daher im Rahmen der erwähnten Haftungsbeschränkung zur Erfüllung der ganzen Steuerschuld herangezogen werden. Die Steuerbehörde kann sich aber bei der Durchsetzung des Steueranspruchs zunächst auch auf einzelne ihr bekannte Erben beschränken. Darauf, in welcher Weise eine Beschränkung der Haftung des Erben für die Erbschaftsteuer erwirkt werden kann und welche Besonderheiten Sie als Steuerberater dabei im Blick haben sollten, gehen wir in diesem Beitrag näher ein. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer: Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG (BFH - Urteil vom 12.03.2009 II R 51/07)

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war insbesondere zu klären, inwieweit sich die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erstreckt. Das Urteil des BFH finden Sie hier!

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Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer: Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben (FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2007 4 K 298/05 Erb)

Das FG Düsseldorf hatte in seinem Urteil unter anderem darüber zu befinden, ob die Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben durch Bekanntgabe der Bescheide an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden kann und inwiefern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen der Erbschaftsteuer (Zahl der Erben, Höhe der Freibeträge, Steuerklassen) schätzen kann, wenn der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90 AO nicht in angemessener Zeit erfüllt. Die Entscheidung des FG Düsseldorf finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer: Geltendmachung der von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldeten Erbschaftssteuer in der Nachlassinsolvenz (BFH - Urteil vom 20.01.2016 II R 34/14)

In diesem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist, die vom Finanzamt als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Wie der BFH entschied und auf welche Erwägungen er sich dabei stützte, erfahren Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer: Umfang der Inanspruchnahme der Erben für die Zahlung der Erbschaftsteuer und Zulässigkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (BFH - Urteil vom 04.06.2019 VII R 16/18)

In diesem Urteil vom 04.06.2019 hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist sowie, ob bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG ein (Entschließungs-)Ermessen besteht, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht. Das Urteil des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer“ finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer: Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer (BVerfG - Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07; 1 BvR 2464/07)

Streitgegenstand des Beschlusses des BVerfG war, ob die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist oder nicht. Wie das BVerfG insoweit entschied und von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Haftung für die Erbschaftsteuer“. Mit einem Klick geht es zur Entscheidung!

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