Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Immobilienverwaltung

Wann besteht Anspruch auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags? Der BFH hat die Regeln der erweiterten Grundstückskürzung bei erstmaliger Immobilienverwaltung im laufenden Erhebungszeitraum geklärt. Demnach kann eine Kapitalgesellschaft, die sich erst Monate nach ihrer Gründung mit der Verwaltung eigenen Vermögens befasst, keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.10.2021 (III R 7/19) dazu Stellung genommen, ob eine Gesellschaft, die sich erst einige Monate nach ihrer Eintragung ins Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Vermögens befasst, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH, die als Vorratsgesellschaft gegründet worden war, hatte als Gegenstand des Unternehmens den Erwerb von Grundstücken sowie deren Verwaltung. Die GmbH erwarb Grundstücke und erklärte einen Gewinn aus der Vermietung der Grundstücke. Sie beantragte in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kürzung nicht, weil die Grundstücke zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.

Begriff der Ausschließlichkeit

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist u.a., dass das Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, abgesehen von den gesetzlich zugelassenen Ausnahmen.

Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgehen muss. Die erweiterte Kürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden.

Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt.

Entscheidung im Besprechungsfall

Aufgrund dieser Grundsätze kann nach Ansicht des BFH die GmbH die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, weil sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraums tätig war.

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der GmbH und der (abgekürzte) Erhebungszeitraum begannen mit dem Tag der Eintragung in das Handelsregister im Laufe des Streitjahres. Danach galt die gesamte Tätigkeit der GmbH als Gewerbebetrieb.

Einen nicht unwesentlichen Teil des Streitjahres befasste sich die GmbH jedoch nicht mit der Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz. Damit scheidet eine erweiterte Kürzung aus.

Denn ebenso wenig, wie das Erfordernis der Ausschließlichkeit gewahrt ist, wenn sich ein Unternehmen nach dem Verkauf des letzten oder einzigen Grundstücks bis zum Ende des Erhebungszeitraums nicht mehr mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befasst, ist es erfüllt, wenn in dem Unternehmen im Laufe eines Erhebungszeitraums erstmals eine solche Tätigkeit ausgeübt wird.

In diesem Zusammenhang stellt der BFH fest, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV insoweit nicht gilt. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Frage, ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich ist (Stichtagsprinzip). Sie gilt aber nicht für die erweiterte Grundstückskürzung.

Eine pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG scheidet aus, da zu Beginn des Streitjahres für die erst im Streitjahr gegründete GmbH noch keine Einheitswerte von Grundstücken festgestellt worden waren. Aus diesen Gründen wies der BFH die Revision der GmbH ab.

Praxishinweis: Der BFH hat seine Grundsätze für die erweitere Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer konkretisiert: Betreibt eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, kann sie die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes muss also von der Gründung des Unternehmens an betrieben werden, um die erweiterte Grundstückskürzung zu erhalten.

BFH, Beschl. v. 27.10.2021 - III R 7/19

Quelle: Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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