Die erweiterte Kürzung: Was gilt bei welcher Gesellschaft? Alle Infos auf einen Blick

Über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist in der Vergangenheit heftig gestritten worden. Auch innerhalb des BFH gab es Uneinigkeit darüber, in welchen Fällen eine Gesellschaft die Möglichkeit zur Minderung der Gewerbesteuer durch die erweiterte Kürzung haben sollte.

Wir haben hier für Sie auf einen Blick die relevanten Entscheidungen zur erweiterten Kürzung zusammengefasst. Zusätzlich geben Ihnen unsere Autoren nützliche Praxistipps, die Sie in der Steuerberatungspraxis rund um die erweiterte Kürzung unterstützen.

 

Gewerbesteuerkürzung: Ansatz des Ersatzwirtschaftswerts

Was gilt für landwirtschaftliche Betriebe bei der gewerbesteuerlichen Kürzung? Wie ist der einfache Kürzungsbetrag nach § 9 GewStG zu bestimmen? Der BFH hat klargestellt, dass der nach § 126 Bewertungsgesetz (BewG) maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen ist. Es ist zuvor keine Aufteilung nach Gruppen von Wirtschaftsgütern vorzunehmen. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zu BFH, Urt. v. 12.10.2023 - III R 34/21.

 

Immobilien: Gewerbesteuerpflicht und erweiterte Kürzung

Wann unterliegen Grundstücksunternehmen der Gewerbesteuer? Nach dem BFH kann die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags beginnen - etwa bei individuellen Umbauten. Auch bei Abgeltungszahlungen für das vorzeitig beendete Mietverhältnis greift dann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zum Urteil des BFH vom 25.05.2023 - IV R 33/19.

 

Gewerbesteuerkürzung: Was gilt bei einer Komplementär-GmbH?

Wann kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beansprucht werden? Der BFH hat das im Fall einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft („Zebragesellschaft“) beantwortet. Eine hieran beteiligte Komplementär-GmbH verwaltet und nutzt demnach keinen „eigenen Grundbesitz“. Ohne eine Vermögensbeteiligung scheidet eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung aus. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zum Urteil des BFH vom 20.04.2023 (III R 53/20).

 

Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

Wann greift die Kürzung des Gewerbeertrags? Nach dem BFH ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei einer Grundstücks-GmbH ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerbliche GbR verpachtet. Hierfür reicht eine personelle Übereinstimmung unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Im Streitfall wurden Dachflächen für Photovoltaikanlagen verpachtet. Hier klicken und mehr zum BFH-Beschluss vom 01.06.2022 - III R 3/21 erfahren.

 

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Immobilienverwaltung

Der BFH hat die Regeln der erweiterten Grundstückskürzung bei erstmaliger Immobilienverwaltung im laufenden Erhebungszeitraum geklärt. Demnach kann eine Kapitalgesellschaft, die sich erst Monate nach ihrer Gründung mit der Verwaltung eigenen Vermögens befasst, keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen. Mehr erfahren Sie wenn Sie hier klicken!

 

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Der BFH hat entschieden, dass eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Mehr erfahren.

 

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Beteiligungen?

Verhindern mitunternehmerische Beteiligungen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer? Nach dem BFH gilt: Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet, an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, beteiligt ist, besteht kein Anspruch auf die erweiterte „Grundstückskürzung“. Mehr erfahren.

 

BFH klärt „erweiterte Kürzung“ bei der Gewerbesteuer

Wann nutzen oder verwalten Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz? Hiervon hängt die Möglichkeit einer „erweiterten Kürzung“ bei der Gewerbesteuer ab. Nach dem Großen Senat des BFH gilt: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann die erweiterte Kürzung auch dann beanspruchen, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Mehr erfahren.

 

Gewerbesteuerliche Kürzung bei Betriebsaufspaltung

Wann kann bei einer Betriebsaufspaltung die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung beansprucht werden? Der BFH hat entschieden, dass bei einer Betriebsaufspaltung auch im Fall einer vermögensverwaltenden Betriebskapitalgesellschaft für das Besitzeinzelunternehmen grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. Mehr erfahren.

 

Gewerbesteuerbegünstigung bei Solaranlagen

Unternehmen können nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine Begünstigung bei der Gewerbesteuer beantragen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat nun in einer aktuellen Verfügung erläutert, wann ein Wohnungsunternehmen diese Steuerbegünstigung beim Betrieb einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage in Anspruch nehmen kann. Mehr erfahren.

Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung

Welche Faktoren beeinflussen die Abfindung des Gesellschafters? Diese Checkliste hilft Ihnen Schritt für Schritt bei der Bewertung!

» Hier kostenlos downloaden!

Empfehlungen der Redaktion

 

Sichern Sie sich das Fachwissen von Wolfgang Bolk und beraten Sie Ihre Personengesellschaftsmandate sicher und kompetent.

Mit der Onlineplattform Zugriff jederzeit von überall!

19,95 € mtl. zzgl. USt
 

Sichern Sie sich das bewährte Fachbuch in der umfassend überarbeiteten und erweiterten zweiten Auflage. Neu enthalten sind u.a. Erläuterungen zur Grunderwerbsteuerreform, zum KöMoG, zum Mehrwertsteuerpaket zu Status und Haftung des GmbH-Geschäftsführers, sowie eine umfassende überarbeitete Darstellung der Beratungsschwerpunkte in Organschaftsfällen.

 

169,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt