GmbH: Zahlungen auf das Privatkonto

Zahlen Kunden auf das private Konto eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, kann dies eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) darstellen und damit gemäß § 20 EStG als „Kapitaleinkünfte“ zu werten sein. In einem vom BFH entschiedenen Fall wurden Rechnungsbeträge von rund 65.000 € nicht auf das angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto der Kläger überwiesen.

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erhielt von der GmbH in Rechnung gestellte Beträge auf sein Privatkonto überwiesen, obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung der GmbH angegeben war. Die Einzahlungen verblieben im Privatbereich des Gesellschafters, während bei der GmbH die Rechnungsbeträge als Bareinzahlungen in der Kasse gebucht wurden.

Der Gesellschafter behauptete, was allerdings unklar blieb, dass er vereinbarungsgemäß mit den auf seinem Privatkonto eingegangenen Zahlbeträgen Verbindlichkeiten der GmbH tilgen sollte. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers ein. Dagegen wendete sich der Gesellschafter mit der Revision, hatte jedoch vor dem BFH keinen Erfolg.

Voraussetzungen einer vGA

Eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist gegeben, wenn u.a. die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil i.S.v. einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung oder bei ihr verhinderten Vermögensmehrung zuwendet. Diese Zuwendung muss ihre (Mit-)Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und darf in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.

Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Beim Gesellschafter muss ein Vermögensvorteil eintreten. Ein solcher Vorteil liegt immer dann vor, wenn der Gesellschafter über ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldwert verfügen kann (§ 8 Abs. 1 EStG).

Für die Feststellung einer vGA ist es hingegen unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft bzw. ihr Gesellschafter-Geschäftsführer erkannt hat, dass durch die fragliche Handhabung eine vGA bewirkt wird. Denn für eine vGA ist es gleichgültig, ob die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, oder eine Einigung darüber vorliegt, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird. Wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer begünstigt wird, kann die Vermögensminderung ihre Ursache bereits dann im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn für die Leistung an den Gesellschafter eine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung fehlt.

Zahlungen auf das Privatkonto als vGA

Vor diesem Hintergrund stufte der BFH die Zahlungen auf das Privatkonto des Gesellschafters als vGA ein. Denn der Gesellschafter hat durch die Überweisung auf sein Privatkonto die Verfügungsgewalt über die Beträge erlangt und damit gleichzeitig einen Vermögensvorteil zu Lasten der GmbH erhalten. Dies würde vermutlich nicht zu einer vGA führen, wenn der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Überweisung auf sein Konto mit der GmbH klar und eindeutig vereinbart hätte, dass er mit den erhaltenen Beträgen Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten tilgen sollte. Eine solche Vereinbarung konnte der Gesellschafter allerdings nicht belegen, zumal er gegenüber dem Finanzamt und Finanzgericht behauptet hatte, die Überweisungen auf sein Privatkonto nicht veranlasst zu haben.

In diesem Zusammenhang stellt der BFH ausdrücklich fest, dass aus dem Umstand, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Gesellschafter und GmbH geschlossen werden könne.

Praxishinweis: Zunächst stellt sich die Frage, warum Rechnungsbeträge auf das Privatkonto des Gesellschafters überwiesen werden. Allein dies legt schon den Verdacht einer vGA nahe.

Dessen ungeachtet waren auch die Rettungsversuche des Gesellschafters untauglich, um die Einstufung als vGA zu vermeiden: Ein widersprüchlicher Vortrag in unterschiedlichen Instanzen ist regelmäßig nachteilig, weil er unbeachtlich ist. Zudem sind die Barzahlungen in die Kasse, als die der Ausgleich der Kundenrechnungen buchhalterisch dargestellt worden ist, konsequenterweise als (verdeckte) Einlagen zu werten, die sich aber erst beim Verkauf der Beteiligung bzw. deren Aufgabe steuerlich auswirken. Diese sind also auch nicht dazu geeignet, die verwirkte vGA in dem Veranlagungszeitraum auszugleichen, in dem der Gesellschafter die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern muss. Er muss also Steuern zahlen, ohne dass ihm persönlich ein entsprechender Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht.

Gesellschaftern, die vergleichbare Gestaltungen wählen wollen, ist davon dringend abzuraten. Aber wenn dennoch so oder ähnlich verfahren werden soll, muss zumindest eine (schriftliche) Vereinbarung vorliegen, die eindeutig und im Voraus zwischen Gesellschafter und GmbH getroffen worden ist.

Aus Sicht der Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter und der Beratungspraxis hat der BFH bedauerlicherweise die streitige Frage offengelassen, ob die Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH durch deren Gesellschafter verdeckte Einlagen darstellen. Ein solcher Vorteilsausgleich setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter voraus, dass er und die Gesellschaft bereits zuvor eine klare und eindeutige Vereinbarung über den synallagmatischen Charakter von Leistung und Gegenleistung getroffen haben, an der es jedoch im Urteilsfall fehlte.

Dennoch ist im Ergebnis festzuhalten, dass der BFH konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt ist und damit zur Rechtssicherheit beigetragen hat. Das Urteil verdient daher Zustimmung.

BFH, Urt. v. 21.10.2014 - VIII R 11/12

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