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Spezialreport: Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 2025

Die Frist für die Abgabe der Meldung nach § 146a Abs. 4 AO beginnt am 1. Juli 2025 - das müssen Sie jetzt dazu wissen

Grundsätzlich sollte die Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO bereits seit dem 01.01.2020 gelten – wie alle anderen Änderungen durch das Kassengesetz auch. Durch technische Hindernisse auf Seiten der Finanzverwaltung wurde die Meldepflicht allerdings ausgesetzt. 

Achtung, Stichtag 1. Juli 2025: Die Übergangsregelung läuft aus! Ab dem 1.7.2025 muss die Meldung der Kassensysteme erfolgen.

Erfahren Sie im folgenden Spezialreport, wer ab 1.7.2025 welche Informationen innerhalb welcher Fristen melden muss, damit Sie spätestens jetzt Ihre Mandanten informieren können.

Laden Sie jetzt kostenlos den „Spezialreport: Meldepflicht für E-Kassen ab 2025“  herunter!

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