Offenlegung: Was Sie als Steuerberater beachten sollten!

Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenlegen – sogenannte Publizitätspflicht. Die Offenlegung und Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers ist dabei in den §§ 325 - 329 HGB und im PublG geregelt. Sie wollen alles von Relevanz für Ihre Steuerpraxis erfahren, wenn es um die Offenlegung im Gesellschaftsrecht beziehungsweise im Steuerrecht geht? Dann scrollen Sie gleich hier runter und lesen Sie was wichtig ist!

 

Begriff der Offenlegung

Unter Offenlegung versteht das HGB die elektronische Einreichung und die Bekanntmachung der relevanten Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich hierbei maßgebend nach der Größe des betroffenen Unternehmens und dessen Geschäftsgegenstand. Näheres zur Begrifflichkeit der Offenlegung und dem dahinterstehenden Sinn erläutern wir auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie gleich weiter!

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Offenlegung und ihre Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Offenlegung sind in den §§ 325 - 329 HGB und im PublG verankert. Nach § 325 HGB sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapital- und Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter zur Offenlegung der offenlegungspflichtigen Unterlagen für die Gesellschaft verpflichtet. In diesem Beitrag gehen wir genauer auf die Entwicklung des rechtlichen Instituts der Offenlegung sowie dem konkreten Ablauf in der Praxis ein. Mit einem Klick geht es zum Fachbeitrag!

 

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstillegung (EuGH - Urteil vom 09.07.2015 Rs. C-229/14)

Der EuGH hatte sich zu Themen wie Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstillegung und der Berechnung des maßgeblichen Schwellenwertes unter Berücksichtigung eines Geschäftsführers und einer Umschülerin zu verhalten, wobei ebenfalls über eine Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu entscheiden war. Zum Urteil des EuGH geht es hier!

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Zuständigkeit des Aufsichtsrats für den Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags mit einem Dritten durch die Gesellschaft und Gewährleistung des Gleichlaufs von Bestellungs- und Anstellungskompetenz (BGH - Urteil vom 28.04.2015 II ZR 63/14)

Unter anderem fraglich war hier, inwieweit sich ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nur ausnahmsweise wegen eines Rechtsirrtums entlasten kann, wenn es sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zur Entscheidung geht es mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten (OLG Celle - Beschluss vom 22.10.2014 9 W 124/14)

Vom OLG Celle zu beantworten war hier, ob für den Fall, dass eine GmbH-Satzung vorsieht, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-€ Gründungskosten bis zu 15.000,-€ trägt, diese Kosten unangemessen sind oder nicht und in diesem Zusammenhang, inwiefern der Verstoß dadurch ausgeräumt wird, dass eine entsprechende Offenlegung des nach der Vorstellung der Gesellschafter von der Gesellschaft zu tragenden Gründungs- beziehungsweise Umwandlungsaufwands im beschlossenen Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erfolgt. Den Beschluss finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung (BGH - Urteil vom 26.06.2006 II ZR 43/05)

In diesem Urteil des BGH war unter anderem darüber zu befinden, inwieweit neben der Offenlegung des Zahlungszwecks eine der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung des Inhalts, dass der Betrag auf die künftige Einlageverpflichtung gezahlt wird, entbehrlich ist, weil die formgerechte Übernahmeverpflichtung im Rahmen der alsbald durchzuführenden Kapitalerhöhung nachgeholt wird und ein – in der Krise ohnehin nach § 30 GmbHG gesperrter – Rückzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung verbundenen Sanierungszwecks. Das Ergebnis des BGH finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines alten Mantels (BGH - Beschluß vom 07.07.2003 II ZB 4/02)

Der BGH hatte darüber Beschluss zu fassen, inwiefern die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen ist und diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung mit der – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden ist. Zu welchem Ergebnis der BGH gelangte und welche Gründe er für dieses anführte, lesen Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Offenlegung im Gesellschafts- und Steuerrecht: Umfang der Haftung von Gesellschaftern bei Unterlassung der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht (BGH - Urteil vom 06.03.2012 II ZR 56/10)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat. Zum BGH-Urteil geht es hier!

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