Dies sind die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenlegen – sogenannte Publizitätspflicht. Kommen die für die Offenlegung verantwortlichen Zugehörigen der Kapitalgesellschaft dieser Offenlegungs-, beziehungsweise Publizitätspflicht allerdings nicht oder nicht fristgemäß nach, so liegt ein Verstoß vor, der auch rechtliche Folgen nach sich zieht. Welche Konsequenzen an den Verstoß gegen die Offenlegungspflicht geknüpft sind und worauf Sie als Steuerberater in diesem Zusammenhang achten sollten, erläutern wir auf dieser Seite. Außerdem erhalten Sie Zugang zu insofern relevanten verschiedenen Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

 

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Bei Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtungen wird nach § 335 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder gegen die Gesellschaft durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld hat eine Spannweite von 2.500 € bis zu 25.000 €. Nach § 335 Abs. 1a HGB beträgt das Ordnungsgeld bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften höchstens den höheren Wert aus 10 Millionen €, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der nicht vorgenommenen Offenlegung. Sie wollen mehr über die Auswirkungen und Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht erfahren? Mit nur einem Klick geht es zu unserem Beitrag!

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Rechtsprechung zu Verstoß gegen die Offenlegungspflicht: Umfang der Haftung von Gesellschaftern bei Unterlassung der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht (BGH - Urteil vom 06.03.2012 II ZR 56/10)

Fraglich und vom BGH zu beantworten war hier, inwiefern die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt, haften, wenn die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht unterbleibt. Zum BGH-Urteil geht es hier!

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Rechtsprechung zu Verstoß gegen die Offenlegungspflicht: Bindung des Finanzamts an die Bilanzansätze des Steuerpflichtigen (BFH - Beschluss vom 31.01.2013 GrS 1/10)

Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, inwieweit das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Klicken Sie weiter, um zur Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Verstoß gegen die Offenlegungspflicht“ zu kommen!

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Rechtsprechung zu Verstoß gegen die Offenlegungspflicht: Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG (FG München - Urteil vom 17.09.2018 7 K 2805/17)

Das FG München hatte sich zu Themen zu verhalten, wie der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG. Welche Auffassung das FG München hierbei vertrat und wie es argumentierte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Verstoß gegen die Offenlegungspflicht“. Klicken Sie hier!

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