Umsatzsteuerliche Zweifelsfragen zu Photovoltaikanlagen

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Im Rahmen der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU hat die Bundesregierung zu folgenden Fragen Stellung genommen, auszugsweise nachstehende Punkte:

13. "In welchen Fällen handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem Verkauf oder der Schenkung einer gebrauchten Photovoltaikanlage an den Ehegatten um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG und in welchen Fällen handelt es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz, auf den der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden ist?"

Verkauft ein Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist und dessen Unternehmen im Betrieb einer Photovoltaikanlage besteht, seine Photovoltaikanlage oder übereignet er sie unentgeltlich an den Ehegatten, handelt es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG, wenn der Ehegatte das Unternehmen fortführt (insbesondere durch Eintritt in den bestehenden Stromeinspeisungsvertrag). Liegt keine begünstigte Geschäftsveräußerung vor, ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Nullsteuersatz unterliegt, oder eine Entnahme anzunehmen.

14. "Gilt die Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen aus Sicht der Bundesregierung als Umsatz, der dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt?"

Zur Thematik der Entnahme und unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit dem Nullsteuersatz gibt es inzwischen ein BMF-Schreiben (vgl. BMF-Schreiben vom 27.02.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :010).

15. "Warum müssen Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre PV-Anlage vor 01.01.2023 angeschafft haben, weiterhin die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch tragen, wohingegen Anlagenbetreiber ab 01.01.2023 sofort zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optieren können und dann der Eigenverbrauch umsatzsteuerfrei ist?"

Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, müssen nur dann die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch tragen, wenn sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert haben - z.B. um den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage zu erhalten. Sie hätten alternativ auch die Möglichkeit gehabt, nicht auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

In diesem Fall würde die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch nicht erhoben - es bestünde systembedingt aber auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen nach dem 31.12.2022 ist aufgrund des Steuersatzes von 0 % kein Vorsteuerabzug erforderlich. Photovoltaikanlagenbetreiber brauchen daher nicht mehr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die auf der Anschaffung der Anlage lastende Umsatzsteuer auszugleichen.

16. "Gibt es aus Sicht der Bundesregierung umsatzsteuerrechtlich die Möglichkeit, durch eine Entscheidung des Unternehmers die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen aufzuheben bzw. von Anfang an nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (beispielsweise Verhältnis der privaten zur unternehmerischen Nutzung) ist dies aus Sicht der Bundesregierung möglich?"

Allgemein gilt die Anschaffung eines Gegenstands (z.B. eine PV-Anlage), der zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird, nicht als Leistung, die für das Unternehmen bezogen wird. In diesen Fällen ist eine Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen nicht möglich.

BMF v. 10.02.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :004

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